Längere Verjährungsfrist schadet Missbrauchsopfern

Bonn (pressrelations) –

Längere Verjährungsfrist schadet Missbrauchsopfern

(Bonn, den 22. 03. 2010) Neben die Forderung nach Entschädigungsleistungen für die Opfer sexuellen Missbrauchs tritt derzeit auch der Ruf nach längeren Verjährungsfristen. „Das hört sich auf den ersten Blick plausibel an, doch droht den Missbrauchsopfern dadurch eher eine erneute Demütigung als die erhoffte Genugtuung“, warnt Dr. Stefan Hiebl, Fachanwalt für Strafrecht der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle. „Steht am Ende eines komplizierten Verfahrens mangels Beweisbarkeit ein Freispruch des Angeklagten, müsste das Opfer im Zweifel sogar mit dem Vorwurf leben, ihn zu Unrecht einer Straftat bezichtigt zu haben.“

Bisher endet die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zehn Jahre nach der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Die Frist drückt die Einschätzung des Gesetzgebers aus, dass nach einer gewissen Zeit die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr möglich ist, weil die Beweismittel entwertet sind. Hiebl erläutert: „Gerade der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zeichnet sich dadurch aus, dass Ermittlungsverfahren häufig sehr kompliziert und aufwendig sind. Bei Kindern müssen häufig sogenannte Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden. Es ist für das Verfahren wichtig, wie die Aussage- und die Vernehmungssituation entstanden ist. Nach einem langen Zeitablauf ist es aber gar nicht mehr möglich, derartige Ermittlungen durchzuführen.“

Für das Missbrauchsopfer führt die Durchführung eines Strafverfahrens ohnehin zu sehr hohen Belastungen. Die Missbrauchssituationen müssten noch einmal durchlebt und geschildert werden. Bei einer deutlichen Verlängerung oder einem Wegfall der Verjährungsfrist könnte es dazu kommen, dass allein aufgrund des Zeitablaufes und der schwierigen Beweissituation ein Freispruch unumgänglich ist, wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet. „In einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren ist es unabdingbar, dass im Zweifel der Angeklagte freizusprechen ist“, betont Strafrechtler Hiebl. „Mit einer solchen Niederlage würden die ohnehin schon starken Belastungen von Missbrauchsopfern nochmals deutlich gesteigert, ohne dass damit irgendein messbarer Gewinn verbunden wäre.“

Hinzu kommt, dass die Gefahr von Fehlurteilen deutlich steigen würde. Denn der Beschuldigte wäre in seinen Verteidigungsmöglichkeiten sehr stark eingeschränkt. Wer kann beispielsweise noch nach 30 Jahren tag- und minutengenau sagen, wo er sich aufgehalten hat und welche Handlungen er vollzogen hat. Bereits heute kann beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zwischen dem Tatgeschehen und der Entscheidung durch ein Strafgericht ein Zeitraum von mehr als 20 Jahren liegen. „Die Praxis zeigt“, betont Hiebl, „dass man schon dabei in den Grenzbereich der Aufklärbarkeit kommt.“
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