Lehman Zertifikate: Vorsicht beim Rücknahmeangebot der Frankfurter Sparkasse!

München (pressrelations) –

Lehman Zertifikate: Vorsicht beim Rücknahmeangebot der Frankfurter Sparkasse!

Das Angebot der Frankfurter Sparkasse (Fraspa) – vgl. die Pressenachrichten vom 27.11.2009 – , die von ihr empfohlenen Zertifikate mit einem Abschlag von 50 % zurückzunehmen, sieht auf den ersten Blick verlockend aus. Erspart sich der Anleger doch langwierige Auseinandersetzungen mit der Bank und womöglich einen längeren Prozess mit ungewissem Ausgang.

Gleichwohl gilt es, genau hinzuschauen. In vielen Fällen dürfte dem Anleger nämlich ein weitaus höherer Ersatzanspruch zustehen. Beispielsweise in den Fällen, in denen ein Zertifikat von seiner Risikostruktur nicht zu dem Anlegerprofil gepasst hat, das die Bank erstellt hat. Falls der Anleger nur ein „sicheres“ Produkt erwerben wollte, war ein Zertifikat, das das Risiko eines Totalverlustes beinhaltete, sicher kein geeignetes Produkt für diesen.

Die Beratung dürfte auch in den Fällen fehlerhaft gewesen sein, in denen die Bank über die diversen Provisionen nicht aufgeklärt hat, die sie heimlich von Lehman Brothers für den Vertrieb der Zertifikate bezogen hat. Gleiches dürfte auch dann gelten, wenn die Bank diese Provisionen in Gestalt von Handelsspannen vereinnahmt hat.

Ein schwerer Beratungsfehler dürfte auch dann vorliegen, wenn dem Anleger empfohlen wurde, einen größeren Teil seines Vermögens mit dem Erwerb der Lehman Zertifikate praktisch „auf eine Karte zu setzen“. Vor einem derartigen Klumpenrisiko hätte die beratende Bank ihren Kunden unbedingt warnen müssen.

Schließlich hat der Anleger häufig Einlagen, die durch die deutsche Einlagensicherung abgesichert gewesen sind, auf Anraten der Bank in die besagten Zertifikate investiert, ohne von seiner Bank darauf hingewiesen worden zu sein, dass diese Einlagen damit dem Schutz dieser Einlagensicherung entzogen wurden. Lehman Zertifikate sind nämlich als Inhaberschuldverschreibungen nicht von der Einlagensicherung erfasst. Dieses Spezialwissen muss ein normaler Anleger nicht haben. Auch dann steht dem Anleger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Fehlberatung zu.

„Bevor daher ein Anleger dem Angebot der Fraspa näher treten möchte, sollte er sich unbedingt von einem fachlich versierten Anwalt Rat einholen, um nicht unnötig werthaltige Ansprüche zu verschenken“, meint Rechtsanwalt Bömcke von Rössner Rechtsanwälte, München.

Ansprechpartner: Angelika Heckenstaller, heckenstaller@roessner.de