„Zeitsoldaten (SaZ) können aus der Bundeswehr nach § 55 SG entlassen werden, wenn für sie das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.“ sagt Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Experte im Wehrrecht Philipp Bergmann von der Kanzlei SHB. „Viele Zeitsoldaten wissen nicht wie der § 55 SG zu handhaben ist und wann er für sie einschlägig ist. Dabei hätten viele Soldaten eventuell die Möglichkeit nach § 55 SG eine Entassung zu beantragen.“ sagt Rechtsanwalt Bergmann.
Zeitsoldaten, die unbedingt aus der Bundeswehr ausscheiden möchten, haben aber auch heute noch die Möglichkeiten einen Kriegsdienstverweigerungsantrag (KDV-Antrag) zu stellen. Auch dies ist vielen Zeitsoldaten und auch Berufssoldaten nicht bekannt. Selbst wenn sie Kenntnis dieser Möglichkeit haben, sind sie sich nicht sicher, ob ein solcher Antrag auch bei ihnen als Zeit- bzw. Berufssoldat gestellt werden könnte. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 11.11, BVerwG 6 C 31.11) können nun auch Ärzte und Sanitäter der Bundeswehr direkt den Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen und müssen nicht mehr den „Umweg“ über den Entlassungsantrag nach § 55 SG gehen. Man sollte sich allerdings genau darüber informieren, welche Gründe im Kriegsdienstverweigerungsantrag bzw. Entlassungsantrag angibt. „Sind hier erst einmal die Weichen im Antrag falsch gestellt, ist es später schwierig das eigentliche Ziel der Entlassung aus der Bundeswehr noch zu erreichen.“ sagt Rechtsanwalt Bergmann. Es ist insofern ratsam, sich vor der Stellung eines Entlassungsantrags bzw. Kriegsdienstverweigerungsantrags genau zu informieren.
Für mehr Informationen zum Entlassungsantrag nach § 55 SG oder zum Kriegsdienstverweigerungsantrag lesen sie hier auf der Seite www.rechtsanwalt-kriegsdienstverweigerung.de
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