(lifepr) Düsseldorf, 26.01.2011 – Die Grundstücke zweier Nachbarn werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an – dessen Beseitigung die Klägerin – welcher die mauer gehörte – verlangte. Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde abgewiesen, da diese auf der Seite des Beklagten waren und daher die Klägerin nicht störten, entschied laut ARAG das Gericht. Für einen Beseitigungsanspruch ist eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich, für die es nicht ausreicht, dass die Klägerin vielleicht einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle und der Beklagte die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen werde (AG München, Az.: 281 C 17376/09).