- Der Straftatbestand des § 54 KWG ist auch fahrlässigkeitshalber erfüllbar.
- Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften kommt nicht die Haftungsbeschränkung zugute.
Nur mit den kapitalmarktrechtlich zulässigen Beteiligungs- und Anlageverträgen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) können sich Unternehmen vor der Untersagung durch die BaFin und einer Rückabwicklungs-Verfügung mit der Rückzahlung aller Anlegergelder ( Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ) und vor einer Bestrafung gem. § 54 KWG ab Euro 10.000,- Geldbuße ( bis zu 5 Jahren Gefängnis ) schützen, so Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.eigenkapitalbeschaffung.de/ ).
Liegt keine Platzierungserlaubnis gemäß dem Vermögensanlagengesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG ) oder dem Wertpapierprospektgesetz ( § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG ) vor, untersagt die BaFin das Betreiben des Einlagengeschäftes und ordnet die Abwicklung an, wenn die Verträge unbedingt rückzahlbare Gelder versprechen.
Da das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Kreditwesengesetz strafbar ist, riskieren zudem die Anbieter beziehungsweise die Mitglieder ihrer verantwortlichen Gesellschaftsorgane, strafrechtlich verurteilt zu werden. Die Platzierung von verbotenen Einlagengeschäften ist nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Unternehmer laufen also Gefahr, als „vorbestraft“ zu gelten.
Der Tatbestand der verbotenen Annahme „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG erfüllt, wenn ein Unternehmen von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Kapitalbeträge mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung entgegen nimmt, die nicht banküblich besichert sind, wie z.B. grundschuldbesicherte Darlehen. .
Das öffentliche Angebot von Geldanlagen ohne Prospekt ( im Rahmen der gesetzlichen Bereichsausnahmen ) entbindet nicht von der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung. Unabhängig von der Prospektpflicht darf das Anlageangebot insbesondere nicht gegen die Regeln des Einlagengeschäfts gem. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) verstoßen, wonach die Annahme fremder, „unbedingt rückzahlbarer Gelder“ immer erlaubnispflichtig ist. Normale, bekannte Vertragsmuster aus dem Internet enthalten stets „unbedingt rückzahlbare Gelder“ und sind deshalb unter Strafandrohung verboten. Für die Erstellung BaFin-konformer Beteiligungsvertraqgs- und Zeichnungsunterlagen ist ein Fachjurist erforderlich.
Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .