Formale Fehler lassen Laien vor Gericht scheitern

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Formale Fehler lassen Laien vor Gericht scheitern

Düsseldorf/Frankfurt, 16. Dezember 2009 – Ein Beweisantrag ist noch lange kein Beweisantrag. Formale Fehler können einem juristischen Laien schnell seine Verteidigungsstrategie zerschlagen, wie das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de berichtet.

Ein Autofahrer wollte nicht akzeptieren, dass er es sei, der auf dem Blitzerfoto abgebildet ist. „Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität‘, behauptete er und verlangte zum Beweis nach einer Sachverständigen. Das Amtsgericht schenkte dem kein Gehör und verurteilte ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu 75 Euro.

Weil er sein rechtliches Gehör durch den vergeblichen Ruf nach seiner Sachverständigen verletzt sah, rief der Autofahrer das Oberlandesgericht Hamm (OLG) an. Dort blitze er jedoch mit seiner Beschwerde gegen sein Blitzerfoto ab und erhielt statt dessen eine Nachschulung im Stellen von Beweisanträgen (Az.: 3 Ss OWi 599/09). Der von dem Autofahrer bei der Hauptverhandlung im Amtsgericht gestellte Antrag auf Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen sei so gar kein Beweisantrag, entschieden die Oberrichter. Ein Beweisantrag müsse vielmehr eine bestimmte Beweistatsache enthalten, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden solle. Von ihr sei das Beweisziel zu unterscheiden. Das sei das Beweisergebnis, welches sich der Antragsteller aus dem Beweis erhoffe.

Die im Beweisantrag aufgestellte Behauptung „zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“ benenne das Beweisziel und keine Beweistatsache, so das OLG. Es sei allein Sache des Amtsrichters zu beurteilen, ob es sich bei der auf dem Messfoto abgebildeten Person um den Betroffenen handelte.

Die freie Beweiswürdigung des Richters nach § 261 Strafprozessordnung (StPO) besteht jedoch nicht unbeschränkt. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin: Der Richter muss die Beweiswürdigung unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Gesetze der Logik sowie der Erfahrungssätze des täglichen Lebens vornehmen.

Ein unscharfes Messfoto oder ein Foto, auf dem der Fahrer zum Großteil verdeckt ist, taugt nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens nicht zur Identifizierung des Betroffenen. Bei schlechter Qualität hat der Richter daher zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint (BGHSt 41, 376 ff). An diese Begründung werden hohe Anforderungen gestellt, was dem Betroffenen häufig den Weg zur erfolgreichen Rechtsbeschwerde eröffnet.

Hat das Beweisfoto des Bußgeldbescheides eine schlechte Qualität, weil es unscharf und kontrastarm ist oder weil z.B. Stirn und Haare des Fahrers durch eine Baseballkappe verdeckt werden oder Sturzhelm oder Sonnenbrille getragen werden, sollten sich Betroffene besser gleich an einen Verkehrsrechtsanwalt wenden. Dieser weiß am besten, mit welcher Strategie das Gericht zu überzeugen ist. Ist das Foto zur Identifikation ungeeignet, ist der Betroffene ohne Wenn und Aber freizusprechen.
Infos: www.straffrei-mobil.de

Hinweis für die Redaktion:
Die Seite straffrei-mobil.de macht es sich zur Aufgabe, mobile Menschen zu informieren: über ihre Rechte, die für sie geltenden Grenzen und über Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Anschuldigungen wirkungsvoll zu wehren. Straffrei-mobil.de bietet Orientierung im verwirrenden Dickicht des Verkehrsrechts und des Strafrechts ? fachkundig und fundiert. Die Seite wird von Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, und Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt, betrieben. Beide sind ausgewiesene Experten in den Bereichen Verkehrsrecht, Bußgeld, Führerschein und Strafrecht. Sie wissen, welche Fragen mobile Menschen beschäftigen und wie ihnen zu helfen ist.

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Compliance ? Fremdwort für die Hersteller von Medizinsoftware?

Wuppertal (pressrelations) –

Compliance ? Fremdwort für die Hersteller von Medizinsoftware?

Die UIMCert stellt fest: Die Medica 2009 war sehr aufschlussreich: Medizinsoftware ist im Boom, Compliance ist wirklich ein Fremdwort. Wenn die Aussteller – auch führende – auf Fragen der Ordnungsmäßigkeit ihrer Programmsysteme ? außer auf Fragen der Kassenab-rechnung – angesprochen werden, ist in nahezu allen Fällen die Antwort: „Das haben wir noch nicht thematisiert!‘ Die Fragestellung noch nicht thematisiert zu haben, bedeutet, dass sie im Rahmen der Marketingstrategie für unerheblich gehalten wird. Diese Auffassung geht an den Erfordernissen der Praxis vorbei. Es gibt grundsätzlich zwei Hauptthemengebiete, die aufgrund ihrer Bedeutung in der modernen Medizinsoftware nicht nur thematisiert, sondern praktischen Lösungen zugeführt werden müssten. Dies sind:

? Datenschutzfunktionen in der Arztsoftware: Aufgrund der zunehmenden
Durchdringung aller Praxisfunktionen mit Informationstechnologie
(Stichwort elektronische Patientenakte) ist dies ein Muss
? Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und des gesamten Abrechnungssystems
im Sinne der anzuwendenden Abrechnungsordnungen sowie Steuergesetze.

Zu beiden Gebieten gehört auch die wachsende Menge von Lösungen auf dem Sektor Archivierung und Datenübermittlung/Datenaustausch, und dies nicht nur im Klinik-, sondern auch im Praxisbereich.

Die UIMCert als führendes Unternehmen auf dem Sektor Auditierung, Zertifizierung und Gütesiegelung nimmt Auditierungen auf dem Datenschutzsektor zum Zweck der Gütesiegelung durch das ULD Unabhängiges Landeszentrum für den Datenschutz in Kiel vor, zertifiziert die Datenschutzqualität mit einem proprietären Gütesiegel und führt Ordnungsmäßigkeitsprüfungen mit der Zwecksetzung einer Testierung/Ordnungsmäßigkeitsbestätigung nach den gängigen Rechtsvorschriften durch.

Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Prüfung auf Datenschutzkonformität oder genereller Ordnungsmäßigkeit unter www.uimcert.de

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