Personalpolitik / HR: Neuer Mitarbeiter und die betriebliche Altersversorung (bAV)

Personalpolitik / HR : Welche Probleme können bei der Übernahme einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung des neuen Mitarbeiters bei Ihnen als Arbeitgeber entstehen?

Aufgrund des demographischen Wandels hat heutzutage jedes Unternehmen mit der Fluktuation der Arbeitnehmer zu kämpfen. Speziell bei ausscheidenden oder neuen Mitarbeiter, die eine betriebliche Altersversorgung (bAV) führen, ist grundsätzlich kein rechtssicherer Workflow bei den meisten Arbeitgebern festgelegt.

Alltag in der Personalabteilung in Verbindung mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV):

Ein neuer Mitarbeiter wird eingestellt und bringt seine Direktversicherung am ersten Arbeitstag mit und legt diese der Geschäftsleitung / Personalabteilung / Abteilungsleiter vor, mit der Bitte, die beiliegenden Formulare für den Versicherungsnehmerwechsel zu unterschreiben, damit er seinen Vertrag fortführen kann. Rückkuvert liegt bereits frankiert für die Rücksendung an den Versicherer bei. Neuer Mitarbeiter: „Mein Versicherungsberater hat gesagt, dass ich meinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung bei meinem neuen Arbeitgeber fortführen kann und damit Sie sich nicht mit dem unangenehmen Thema „Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds / § 3 Nr. 63 EStG)“, lange beschäftigen müssen, ist bereits alles für Sie vorbereitet“

Personalabteilung: Super Service – Super Mitarbeiter – endlich die Fachkraft, die wir als Arbeitgeber gesucht haben!

Als Personaler ist man heutzutage begeistert, wenn Sie alle Unterlagen vollständig erhalten und dafür wenig Aufwand, Ihrer kostbaren Arbeitszeit opfern müssen. Die Schreibtischplatte ist schon lange nicht mehr leer. Personaler (CEO / CHRO): „Endlich wurde ein sehr guter Mitarbeiter eingestellt, hier muss ich oder die Geschäftsleitung nur noch unterschreiben und der Vorgang ist sofort erledigt!“

Wo liegt das Problem bei der Übernahme der betrieblichen Altersversorgung (bAV) des neuen Mitarbeiters!

Leider besteht die betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht nur aus dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich wird das so von den meisten Versicherungsgesellschaften oder den Versicherungsvermittlern kommuniziert, damit der bestehende Vertrag Ihres neuen Mitarbeiters, fortgeführt werden kann. Was viele nicht wissen, die Betriebsrente wird vielmehr über das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Betriebsrentengesetz und weitere Gesetze geregelt.

Das Versicherungsrecht ist in der Regel das letzte Glied in der Kette!

Jetzt stellen Sie sich folgende Fragen:

„Ja und,…

                       …ich habe doch als Arbeitgeber die Versicherungspolice?“

„Der Versicherer muss ja wissen, was er macht?“

Personalpolitik / HR : Informationen, die Ihnen als Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden:

  • Ein Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsberater kann und darf keine arbeitsrechtlichen Beratungen umsetzen (z.B. Muster Entgeltumwandlung – Standard).
  • Sie als Arbeitgeber müssen sich um das arbeitsrechtliche Thema kümmern (z.B. Entgeltumwandlung, Versorgungszusage, Lohnbuchhaltung).
  • Kennen Sie die arbeitsrechtlichen erteilen Versorgungsleistungen, die der erste Arbeitgeber, bei Beginn der Direktversicherung Ihres neuen Mitarbeiters (betriebliche Altersversorgung) erteilt hat?
  • Hier ist nicht der Versicherungsvertrag gemeint!
  • Eine schriftlich erteilte Versorgungszusage muss nicht kongruent zur bestehenden Versicherungspolice bestehen (z.B. Press bei Pensionszusagen § 6a EStG; erhebliche Bilanzprobleme).

Rechtsfolgen des Versicherungsnehmerwechsels mit der Übernahme einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung als neuer Arbeitgeber!

Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, das Sie als Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen (Versorgungszusage = Arbeitsrecht) in der betrieblichen Altersversorgung, immer aufkommen müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Es spielt keine Rolle, von wem (Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung; § 1a Abs. 1 BetrAVG) oder Arbeitgeber) die erteilte betriebliche Altersversorgung (bAV) finanziert wurde.

Als Arbeitgeber zahlen Sie die Zeche, wenn die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage, Unterstützungskasse) nicht in der Versicherung enthalten sind!!!

Ihr Recht als Arbeitgeber (§ 1a Abs. 2 BetrAVG) und die Möglichkeiten für Ihren neuen Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung (bAV):

Sie als Arbeitgeber können vollständig (außer bei Tarifverträgen!!!) die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Ihrem Unternehmen festlegen!

  • Welcher Durchführungsweg (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds; § 3 Nr. 63 EStG = Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung) dürfen die Mitarbeiter umsetzen.
  • Welches Versicherungsunternehmen wird für die Absicherung verwendet.
  • Welche Versorgungsart (BZML, BOLZ) wird umgesetzt.
  • Welche Versorgungsleistungen (Kapitalabfindung, Rentenleistung, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenen Versorgung, usw.) werden zugesagt.
  • Welche Tarifmodelle (Klassische Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung, ETF Index Rente, UWP Rentenversicherung (englische Versicherungsgesellschaften), uvm.)
  • Welcher Berater, darf die Beratungen umsetzen. Sie als Arbeitgeber haften für die Beratungsinformationen, des Beraters!!!

Durch diesen Sachverhalt, können Sie als Arbeitgeber heutzutage die betriebliche Altersversorgung (bAV) als optimales Employer Branding für die Bindung und Findung von Fach- und Führungskräften einsetzen.

Möglichkeiten für Ihren neuen Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung (bAV):

  1. Sofern Sie einen qualifizierten Berater (z.B. bAVProfis.de) für die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) führen, kann dieser den bestehenden Direktversicherungsvertrag auf die enthaltenden Risiken prüfen. Sollte der bestehende Vertrag (Versicherungsrecht und Arbeitsrecht (Versorgungszusage)) keine Arbeitgeberrisiken enthalten, könnte ein Versicherungsnehmerwechsel umgesetzt werden. Diese Dienstleistung wird nicht von der Versicherungsgesellschaft bezahlt und wenige Berater sind in der Lage, diese Prüfung qualifiziert umzusetzen.
  2. Sollte der bestehende Direktversicherungsvertrag (alle Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG) ab 01.01.2005 begonnen sein, hat der neue Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf das Übertragungsabkommen. Spätestens durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie, müssen Sie als Arbeitgeber, ab 01.01.2018 auf Wunsch Ihres Arbeitnehmers ein Angebot über die Deckungsstockübertragung anbieten (§ 4a BetrAVG).Definition der Deckungsstockübertragung (§ 4 BetrAVG): Die bestehende Versicherungsgesellschaft überträgt kostenneutral das gebildete Kapital des Versicherungsvertrages Ihres neuen Mitarbeiters auf die von Ihnen als Arbeitgeber geführte Versicherungsgesellschaft. Ihr neuer Mitarbeiter erhält eine neue Versicherungspolice (neue Rechnungsgrundlagen) über den von Ihnen geführten Versicherer. Der Vorteil für Sie als Arbeitgeber ist, dass Sie eine neue Versorgungszusage (Arbeitsrecht) erteilen und somit nicht für bestehende Risiken des Alten Vertrages haften!
  3. Der Mitarbeiter stellt den bestehenden Direktversicherungsvertrag beitragsfrei.
  4. Der Mitarbeiter führt den bestehenden Direktversicherungsvertrag privat fort.

 

Beachten Sie als Arbeitgeber mit Ihrem qualifizierten Berater (z.B. bAVProfis) diese Regeln, ist eine betriebliche Altersversorgung ein Teil Ihres Schlüssels zur Teammotivation.