Personalwesen / HR: Betriebliche Altersversorgung (bAV) im Unternehmen – Komplexes Thema Information 2

Arbeit 4.0 und betriebliche Altersversorgung (bAV) im Unternehmen (Teil 2 deutsch):

bAV: Arbeitgeberwechsel und Fortführungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung.

Kein Arbeitnehmer bleibt heutzutage bis zum Ruhestand bei demselben Arbeitgeber. Aus diesem Grund, werden sich die neuen Arbeitgeber vermehrt mit bestehenden Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds (Verträgen) auseinander setzen müssen.

Die neuen Mitarbeiter bringen eine betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) von Ihrem „alten Arbeitgeber“ mit. Der neue Mitarbeiter möchte weiterhin seinen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) fortsetzen.

Welche Möglichkeiten bestehen für die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung beim neuen Arbeitgeber?

  1. Versicherungsnehmerwechsel bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds:

    Bisher war der „Alte Arbeitgeber“ der Versicherungsnehmer und der Mitarbeiter, die versicherte Person. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage hat bisher der Arbeitnehmer sein Bruttogehalt in Höhe, des gewünschten Entgeltumwandlungsbetrages gekürzt. Der „Alte Arbeitgeber“ hat diesen Beitrag vom Bruttogehalt des Mitarbeiters einbehalten und an den Versorgungsträger (Versicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) abgeführt. Gleichzeitig hat der „Alte Arbeitgeber“ die gewünschte Versorgungszusage (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) an den Mitarbeiter erteilt.

    Wechsel jetzt der Mitarbeiter von Arbeitgeber 1 zum Arbeitgeber 2, wird bei einem Versicherungsnehmerwechsel, der neue Arbeitgeber (Arbeitgeber 2), der zukünftige Versicherungsnehmer. Der Arbeitgeber 2 übernimmt mit Beantragung des Versicherungsnehmerwechsels, alle Rechte und Pflichten, der vom Arbeitgeber 1 erteilten Versorgungszusage (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Der „Neue Arbeitgeber“ übernimmt die vom „Alten Arbeitgeber“, hier Arbeitgeber 1, erteilte Versorgungszusage.

    Arbeitsrecht:

    Arbeitgeber 2 übernimmt vollständig die vom Arbeitgeber 1 erteilte Versorgungszusage (Versicherungsförmiger Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Hier erfolgt kein neuer Vertragsabschluss oder keine neue Versorgungszusage!

    Personalwesen / Personalabteilung / HR:

    Beim „Alten Arbeitgeber“ / Arbeitgeber 1: Die Personalabteilung / Geschäftsleitung meldet den ausgeschiedenen Mitarbeiter bei der Versicherung ab und erteilt die Freigabe der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

  2. Deckungsstockübertragung bei der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (§ 4 BetrAVG):

    Jeder Mitarbeiter hat einen Rechtsanspruch auf eine Deckungsstockübertragung, sofern seine Versorgungszusage (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) nach dem 31.12.2004 erteilt worden ist. Aller vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusagen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) hat der Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch auf eine Deckungsstockübertragung.

    Arbeitsrecht:

    Arbeitgeber 2 erteilt eine wertgleiche neue Versorgungszusage (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), ab dem gewünschten Zeitpunkt nach dem Diensteintritt. Das bestehende Deckungskapital der laufenden betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) wird kostenneutral auf das neue Versorgungswerk (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) des Arbeitgebers 2 übertragen.

    Personalwesen / Personalabteilung / HR:

    Die Personalabteilung des neuen Arbeitgebers (Arbeitgeber 2) erteilt eine neue arbeitsrechtliche Versorgungszusage und das vorhandene Deckungskapital, der bestehenden betrieblichen Altersversorgung wird auf das vorhandene Versorgungskonzept des Arbeitgebers 2 kostenneutral übertragen. Der Arbeitgeber 2 muss allerdings die neuen Deckungsstockübertragungsdokumentationspflichten beachten. Werden diese nicht umgesetzt, entsteht hier eine Arbeitgeberhaftung!

Die bAVProfis.de

Oliver Velleman
TÜV-SÜD zertifizierter Berater für die betriebliche Altersversorgung
A.S. Assekuranz Service GmbH
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