Arbeit 4.0 und betriebliche Altersversorgung (bAV) im Unternehmen (Teil 1 deutsch):
bAV: Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung eines jeden Mitarbeiters (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).
Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Deutschland hat seit dem 01.01.2002 einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter, an seinen Arbeitgeber herantreten und einen Teil seines Bruttogehaltes in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Dieser Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) wird nur durch die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) nach § 3 Nr. 63 EStG erfüllt.
Sollte der Mitarbeiter oder der Arbeitgeber einen anderen Durchführungsweg (z.B. Unterstützungskasse (§ 4d EStG) oder Pensionszusage (§ 6a EStG)) wählen, wird der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) nicht erfüllt!
Durch diesen Sachverhalt, besteht weiterhin der Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit dem Durchführungsweg der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, auf der steuerrechtlichen Basis des § 3 Nr. 63 EStG.
Arbeitsrecht: Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG)
Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bezieht sich nicht auf das persönliche Bruttogehalt, sondern ist immer auf 4% der Beitragsbemessunggrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) begrenzt. Sofern Sie nur ein geringes Einkommen führen und dieses nicht benötigen, können Sie in der Regel die vollen 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) in die betriebliche Altersversorgung (bAV) umwandeln.
Steuerrecht: Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG)
Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) kann nur durch die versicherungsförmigen Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG umgesetzt werden.
Hier haben wir im Teil des Arbeitsrechtes bereits festgestellt, das der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, auf maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) begrenzt ist. Diese Beitragsteil, ist in der Einzahlungsphase bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von der Sozialversicherung befreit. Das gleiche gilt für die Steuer.
Dieser Beitragsteil, Ihres Rechtsanspruches auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist somit immer von der Steuer und in der Regel von der Sozialversicherung in der Einzahlungsphase befreit. Grundsätzlich wenden sie nur 50% des tatsächlichen Beitragsaufwandes für die Finanzierung Ihrer betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf. Die anderen 50 % werden durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit finanziert.
Im Einkommensteuergesetz wird der Duchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG erweitert. Aufgrund der Tatsache, dass es bereit vor dem 01.01.2002 den Durchführungsweg der Direktversicherung gab, erfolgt hier folgende Abgrenzung.
„Alte Direktversicherung“ nach § 40 b EStG
In der alten Direktversicherung konnte der Mitarbeiter maximal 1.752 EUR p.a. / Durchschnittsbildung: 2.148 EUR p.a. investieren.
Diese Beiträge waren nur von der Sozialversicherung befreit, wenn die Beitragszahlungen aus Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus) erfolgten, sonst war der Entgeltumwandlungsbeitrag, sozialversicherungspflichtig.
Gleichzeitig wurde bei der „alten Direktversicherung“ eine Pauschalsteuer angesetzt. Der Beitrag war nicht von der Steuer befreit!
Durch die Pauschalssteuer, einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 5 Jahren und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren, war die Kapitalleistung, sofern die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde, steuerfrei.
Wichtige Hinweise für die Geschäftsleitung / HR / Personalwesen:
- Kein Mitarbeiter hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Form der „Alten Direktversicherung“ nach § 40 b EStG. Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) bezieht sich nur auf die Durchführungswege der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, die nach dem § 3 Nr. 63 EStG geführt werden.
- Sofern ein Mitarbeiter die „Alte Direktversicherung“ in Ihrem Betrieb fortführen kann, steht ihm weiterhin der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG zur Verfügung.
Sofern keine „Alte Direktversicherung“ besteht, könnte der Mitarbeiter, mit Zustimmung des Arbeitgebers, weitere 1.800 EUR p.a. / 150 EUR pro Monat umwandeln. Dieser Beitragsaufwand ist nur von der Steuer befreit und muss der Sozialversicherung unterzogen werden.
Zusammenfassung: Rechtsanspruches auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG)
- 4% auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Maximaler gesetzlicher Rechtsanspruch eines Mitarbeiters)
- Durchführungsweg: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds nur nach § 3 Nr. 63 EStG
- Kein Rechtsanspruch auf Fortführung der „alten Direktversicherung“ nach § 40 b ESTG
- Entgeltumwandlungsbeitrag ist bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenverischeurng von der Steuer und in der Regel von der Sozialversicherung befreit
- Sofern die Pauschale von 1.800 EUR zusätzlich vom Arbeitgeber als Entgeltumwandlung erlaubt sind, ist dieser Teil nur noch von der Steuer befreit. Sozialversicherungsbeiträge werden auf diesen Teil abgeführt
- Rechtsanspruch von 4% auf die Beitragsbemessunggrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich grundsätzlich jedes Jahr. Dynamische Gestaltung möglich.
Die betriebliche Altersversorgung ist ein komplexes Thema und aus diesem Grund gibt es immer Sonderregeln, die bei der Umsetzung jedes Mitarbeiters beachtet werden müssen! Die bAVProfis.de kennen diese gesetzlichen Ausnahmen und berücksichtigen immer die Rechtsurteile bei der Umsetzung oder Angleichung des maßgeschneiderten Unternehmenskonzeptes.
Aufgrund der wachsenden Altersarmut können wir Ihnen heute schon mitteilen, dass die Zunahme von Rechtsansprüchen an Arbeitgeber durch die erteilen Betriebsrenten zunehmen wird und Sie als Arbeitgeber die erteilen Leistungen bezahlen müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Oliver Velleman
TÜV-SÜD zertifizierter Berater für die betriebliche Altersversorgung
A.S. Assekuranz Service GmbH
Ludwig-Thoma-Str. 11a
82031 Grünwald
Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung und Sozialleistungen
Digitale Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (digitale bAV)