Pferdehaftpflichtversicherung – Haftungsfragen rund um das Pferd

Wer haftet, wenn ein Pferd einen Schaden verursacht? Braucht man wirklich eine Pferdehaftpflichtversicherung?
„Pferde sind unberechenbar, wild und gefährlich.“ Sagen zumindest Menschen, die Angst vor Pferden haben. „Stimmt so nicht“, sagen die Pferdefreunde. Aus ihrer Sicht ist dieses Vorurteil völlig aus der Luft gegriffen. Der Gesetzgeber sieht dieses differenziert und hat demnach festgelegt, dass der Tierhalter für die Gefahren, die von einem Pferd ausgehen auch haften muss.

Das Pferd stellt eine Gefahr dar und wer sich aus eigenem Interesse ein solches anschafft und damit eine Gefährdung für Personen und Sachgegenstände schafft, der muss auch dafür haften. Die Privathaftpflichtversicherung leistet bei Schäden durch ein Pferd nicht, es wird die spezielle Pferdehaftpflichtversicherung benötigt.

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Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt zu dieser Situation (§833): Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Tierhalter ist, wer im eigenen Interesse die Sorge für ein Pferd übernommen hat. Dabei muss er noch nicht einmal Reiter sein. Ausreichend ist der Umstand, dass der Tierhalter auch am Wohlergehen des Pferdes interessiert ist und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt.

Ein Tierhalter der ein Pferd lediglich als Kapitalanlage kauft und es dabei anderen zum Reiten überlässt, haftet in seiner Rolle als Tierhalter. Für ihn ist die Pferdehaftpflichtversicherung unumgänglich. Auch wenn z. B. ein Pony einem Reitstall zur Verfügung gestellt wird und die eigenen Kinder darauf reiten dürfen, ist ganz klar ein Merkmal der Tierhalterhaftung erfüllt.

Die Tierhalterhaftung ist deshalb ein so großes Risiko, weil es nur darauf ankommt, dass ein Pferd einen Schaden verursacht hat. Ob der Tierhalter ein Verschulden mit trägt ist hierbei völlig unerheblich. Das Haftungsrecht sagt aus, dass es alleine ausreicht, wenn der Schaden durch ein typisch tierisches Verhalten eines Pferdes verursacht wird.

Im Grunde genommen haftet der Pferdehalter sogar dann, wenn er das Schadensereignis gar nicht mitbekommen hat oder es auch nicht abwenden konnte. Ein Beispiel: Ein Reiter führt sein Pferd vom Anhänger zum Reitplatz. Durch völlig unvorhersehbare Umstände scheut das Pferd und tritt mit dem Huf in die Seitentür eines abgestellten Autos. Das typisch tierische Verhalten ist also gegeben und der Halter des Pferdes haftet.

Bildquelle: Bernd Boscolo, www.pixelio.de
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