Arbeitgeberzuschüsse zur PKV
Seit zwei Jahren können die Beiträge zur Krankenkasse bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht und damit abgesetzt werden. Wie die Anteile zu berücksichtigen sind, die der Arbeitgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt, ist in der Steuererklärung klar definiert. Anders und damit streitgegenständlich ist noch, wie die Bewertung der Zuschüsse der Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, die für die private Krankenversicherung ausbezahlt werden.
Ein kleiner Informationsdienst für Privatkrankenversicherte und ihre Steuererklärung.
Abzugfähig sind 96 % des Beitrages für die Krankenversicherung, das gilt seit dem 1. Januar 2010, Steuerlich anerkannt werden jedoch nur die Beiträge, die notwendig für die Basisabsicherung sind. Diese Information kommt vom Bund der Steuerzahler aus Berlin. Extraleistungen, wie Einzelzimmer bei stationärer Behandlung bzw. Behandlung durch den Chefarzt werden nicht anerkannt. Damit ist der Anteil des Beitrages, der diese Leistungen beinhaltet, steuerlich nicht abziehbar.
Ebenfalls noch nicht geklärt und damit strittig ist, wie die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber Berücksichtigung finden. Die Finanzverwaltung sieht das so, dass der Zuschuss des Arbeitgebers sich auf die Basisleistungen bezieht. Die Versicherten und damit die Steuerzahler sehen das ganz anders, denn sie sind der Meinung, dass der Zuschuss auf Basis- und Komfortleistungen Bezug nimmt und dieser entsprechend aufgeteilt werden muss.
Fakt ist, dass der Arbeitgeberzuschuss den absetzbaren Betrag in der Steuererklärung mindere. Wird der Betrag voll angerechnet, so ist der Steuerspareffekt geringer. Unter diesem Hintergrund sind in verschiedenen Bundesländern vor den Finanzgerichten Klagen anhängig wie etwa in Nürnberg (Az. 3 K 974/11), Hessen (Az. 1 K 1878/11) oder Hamburg (Az. 3 K 144/11).
Der Steuerbescheid sollte von Arbeitnehmern, die in der PKV versichert sind, geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss voll angerechnet wurde. Ist das der Fall, so sollten sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf die bereits anhängigen Klagen beantragen. Mehr Infos unter http://www.krankenversicherung-wechsel.de.