Probearbeitstag für einen Schüler – nur mit privater Unfallversicherung besteht Unfallschutz

Wenn es zu einem Unfall in der Freizeit kommt, leistet nicht die Gesetzliche Unfallversicherung. Hier wird die private Absicherung benötigt.
Die Gesetzliche Unfallversicherung leistet für Wegeunfälle auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule und für den Heimweg. Für alle anderen Fälle besteht lediglich Versicherungsschutz, wenn eine private Unfallversicherung besteht.

Zu den Wegeunfällen gehört aber nicht der Probearbeitstag, wenn sich z. B. ein Schüler oder ein Bewerber zur neuen Firma begibt und unterwegs einen Unfall erleidet. Mit diesem Problem hat sich in jüngster Vergangenheit das Sozialgericht Aachen auseinander gesetzt.

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Der verhandelte Fall betraf einen Schüler, der sich auf dem Weg zu seinem potentiellen Arbeitgeber befand. Auf dem weg erlitt er einen Verkehrsunfall und brach sich einen Oberschenkel. Die Gesetzliche Unfallversicherung hat die Entschädigung des Unfalls abgelehnt mit der Begründung, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Dagegen klagte der Schüler.

Vor dem Sozialgericht Aachen wurde die Klage gegen die Unfallversicherung abgewiesen. Ausschlaggebend für das Urteil war die Aussage des Arbeitgebers, dass es sich nicht um bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis handelte, sondern lediglich um einen so genannten, unentgeltlichen „Schnuppertag.“ Vom Arbeitgeber wurde die Tätigkeit auch nur für einen kurzen Zeitraum angelegt, ein Beschäftigungsverhältnis wurde auch nicht in Aussicht gestellt.

Nach dem 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Wegeunfälle wie folgt definiert:

– Unfälle auf dem mit der versicherten Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, egal von welcher Wohnung der Weg angetreten wird.
– Unfälle auf Umwegen, die der Versicherte machen muss, um sine Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit in fremde Obhut zugeben.
– Unfälle auf Umwegen, um Fahrgemeinschaften zu bilden
– Unfälle auf Heimfahrten bei auswärtiger Unterbringung
– Unfälle bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgerät.

Es besteht häufig Klärungsbedarf mit der Berufsgenossenschaft, ob es sich bei einem Unfall um einen Berufs- oder Freizeitunfall handelt. Vielfach sind berufliche und private Tätigkeiten miteinander verflochten. Viele Fälle können erst durch die Rechtssprechung geklärt werden. Daher empfiehlt sich grundsätzlich der Abschluss der privaten Unfallversicherung, um gänzlich den notwendigen Versicherungsschutz zu haben.

Bildquelle: Günther Richter, www.pixelio.de
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