Was sagt das Arbeitsrecht zum Betriebsausflug?
Teambildung im Hochseilgarten, Gemeinschaftserlebnis beim Rafting oder gemütliches Beisammensein mit Grillwürstchen – der Sommer bietet viele Gelegenheiten für Betriebsausflüge und -feste. Doch selten sind auch wirklich alle mit dabei: Weil etwa das Telefon besetzt sein oder die Bänder weiter laufen müssen. Und während sich die einen auf das Zusammensein mit Kollegen und Vorgesetzten freuen, suchen andere eine Ausrede. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst zusammen, welche Rechte und Pflichten es beim betrieblichen Sommerausflug gibt.
„Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Sommerfestes oder eines Betriebsausfluges seitens der Mitarbeiter besteht nicht“, so der erste Hinweis von Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, um seine Mitarbeiter zu motivieren und den Gemeinschaftsgeist zu stärken. Selbst der Betriebsrat, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung diverse Gestaltungsvorschläge machen darf, kann eine entsprechende Feier nicht einfordern.
Anders sieht es aus, wenn das Unternehmen die Feier jedoch als „Mitarbeiterversammlung mit Anwesenheitspflicht“ deklariert und dafür entsprechende Überstunden anfallen: Dann kann der Betriebsrat die Veranstaltung sogar untersagen lassen, weil es sich um eine vorübergehende Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit handelt. Dauert die freiwillige Wanderung hingegen länger, als ein normaler Arbeitstag, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder gar Freizeitausgleich. Wichtig: Für Unternehmen mit unterschiedlichen Arbeitszeiten, wie etwa Schichtarbeit, können andere Regeln gelten!
Pflicht zum Würstchengrillen?
Eine generelle Teilnahmepflicht besteht für die Mitarbeiter bei Betriebsausflügen oder -feiern nicht – zumindest in der Theorie. Allerdings sind auch hier unterschiedliche Varianten von Feiern zu berücksichtigen: Entscheidend ist, ob die Feier während der regulären Arbeitszeit durchgeführt wird. Ist dies der Fall, gilt generell: Mitfeiern oder arbeiten. Denn die arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht während dieser Zeit weiter. Wer also nicht teilnehmen möchte, muss seine Arbeitsleistung erbringen. Das bedeutet aber nicht, dass „Verweigerer“ einen Urlaubstag nehmen müssen, wenn der gesamte Betrieb wegen des Ausfluges geschlossen wird: Dies wäre nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 5 AZR 242/70) ein Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers und somit eine unzulässige Zwangsmaßnahme.
Findet das Grillen außerhalb von Arbeitszeit und Arbeitsstätte statt, besteht ebenfalls keine Teilnahmepflicht. „Allerdings darf in diesem Fall natürlich auch niemand alternativ zum Arbeiten verpflichtet werden“, ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin.
Umgekehrt haben alle Angestellten das Recht, am Sommerfest teilzunehmen: Der willkürliche Ausschluss einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen ist durch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verboten.
Feiern oder Arbeiten?
Trotz Feierlaune muss in vielen Unternehmen der Betrieb zumindest teilweise noch weiterlaufen. Doch welcher Mitarbeiter muss arbeiten, wer darf feiern? „Für einen solchen Notdienst empfiehlt es sich, zunächst Freiwillige zu suchen oder gemeinsam mit dem Betriebsrat darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen“, rät die D.A.S. Expertin. „Möchten aber alle Arbeitnehmer raus aus dem Büro, kann der Vorgesetzte aufgrund seines Direktionsrechts Mitarbeiter für den Notdienst bestimmen.“ Dabei muss der Arbeitgeber allerdings die Grundsätze des „billigen Ermessens“ beachten – er darf also nicht immer den gleichen Arbeitnehmer für den Notdienst einteilen, weil dieser ihm einmal zu oft widersprochen hat.
Versicherungsschutz bei Unfall
Kommt es beim Wandern, Rafting oder anderen Aktivitäten im Rahmen des Betriebsausfluges zu einem Unfall, gilt dieser als Arbeitsunfall und ist somit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um einen vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrag geplanten und vom Chef oder Vorgesetzten begleiteten Ausflug handelt. Zusätzlich muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen. Drittens muss der Zweck der Veranstaltung – in der Regel die Förderung der Betriebsverbundenheit – klar erkennbar sein. Der Schutz umfasst auch die An- und Abreise zum Veranstaltungsort. Beim geselligen Beisammensein mit den Kollegen im Anschluss an den Ausflug dagegen ist der gesetzliche Unfallschutz nicht mehr gegeben. In der Regel gilt eine Betriebsfeier dann als beendet, wenn der Chef sich verabschiedet hat. Familienangehörige oder Ehepartner werden vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Betriebsausflug nicht erfasst. Achtung: Selbst geschaffene Gefahren der Teilnehmer, etwa bei privaten Unterbrechungen des Heimweges oder Verletzungen durch extremen Alkoholgenuss, können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein!
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Kurzfassung:
Am Grill mit dem Chef
Arbeitsrechtliches zum betrieblichen Sommerfest
Der Sommer bietet viele Gelegenheiten zu Betriebsausflügen und -feiern. Doch nicht alle Arbeitnehmer können oder wollen auch immer mit. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die arbeitsrechtlichen Aspekte: Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Sommerfestes oder eines Betriebsausfluges seitens der Mitarbeiter besteht nicht. Hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, um seine Mitarbeiter zu motivieren. Ebenso wenig sind die Mitarbeiter verpflichtet, mit im Hochseilgarten zu klettern. Findet allerdings das Sommerfest während der regulären Arbeitszeit statt, heißt es: Mitfeiern oder arbeiten. Wird der gesamte Betrieb während der Veranstaltung geschlossen, müssen „Verweigerer“ keinen Urlaubstag nehmen. Doch nicht alle Betriebe können komplett schließen. Dann muss ein Notdienst organisiert werden. Finden sich keine Freiwilligen, hat der Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts die Möglichkeit, Mitarbeiter zum Arbeiten zu verpflichten.
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