Recht auf Heimat gilt für alle Vertriebenen

München (pressrelations) –

Recht auf Heimat gilt für alle Vertriebenen

Joachim Herrmann: „Recht auf Heimat gilt für alle Vertriebenen – auch bei der deutschen Bezeichnung von Geburtsorten in den Personenstandsregistern“

„Das Recht auf Heimat darf für niemanden beschnitten werden. Das gilt selbstverständlich auch für die Bezeichnung der Geburtsorte von Vertriebenen. Deshalb wollen wir, dass die Geburtsorte mit ihrer üblichen deutschen Bezeichnung in das Personenstandsregister eingetragen werden. Ich kann nicht verstehen, weshalb hier auf den 2. August 1945 als Stichtag abgestellt werden soll, wenn die Orte in den Grenzen des Deutschen Reichs vom 31. Dezember 1937 liegen. Diese Vorgabe in der neuen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz muss gestrichen werden. Bayern wird dies im Bundesrat beantragen,“ sagte Innenminister Joachim Herrmann heute in München.

Nach der vom Bundesinnenministerium entworfenen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz sollte nun für die Bezeichnung von Orten bei personenstandsrechtlichen Ereignissen in den Gebieten jenseits von Oder und Neiße in den Grenzen des Deutschen Reichs vom 31. Dezember 1937 ein Stichtag eingeführt werden. Danach soll die amtliche deutsche Gemeindebezeichnung nur noch verwendet werden, wenn das Ereignis vor dem 2. August 1945 lag, das heißt Tag der Unterzeichnung des Potsdamer Abkommens.

Herrmann: „Für mich ist diese Datumsfestlegung zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. Der 2. August 1945 – die Unterzeichnung des Potsdamer Abkommens – ist als Stichtag weder rechtlich noch historisch zwingend. Es war immer die Rechtsposition Deutschlands, dass das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 über das Potsdamer Abkommen hinaus fortbestanden hat. Erst durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 wurden die neuen Grenzen, allerdings erst mit Wirkung für die Zukunft bestätigt. Dieser Auffassung hatten sich auch das Bundessozialgericht und das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Wie im Melderecht muss auch bei der Beurkundung von Personenstandsfällen ein flexibler Umgang mit der Frage möglich sein, wie mit der Bezeichnung von Orten verfahren wird, die Vertriebene betreffen, die in den Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 geboren sind. Dies sind wir den Interessen und dem Heimatempfinden unserer Vertriebenen schuldig.

Wir setzen uns daher mit einem Antrag im Bundesrat dafür ein, dass der Stichtag 2. August 1945 gestrichen und die bewährte Verwaltungspraxis in den Standesämtern fortgeführt werden kann.“

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