LAG Berlin-Brandenburg: HIV Infizierung berechtigt den Arbeitgeber im Pharmabereich dazu, ohne Verstoß gegen das AGG zu kündigen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. Dieses verbietet grundsätzlich Diskriminierungen wegen des Alters, der Ethnie, des Geschlecht oder einer Behinderung.
Im vorliegenden Fall ging es um einen mit HIV infizierten Arbeitnehmer, der nach dem Arbeitsvertrag von seinem Arbeitgeber im Pharmabereich als chemisch-technischer Assistent beschäftigt wurde und der mit der Herstellung von Medikamenten in einem sogenannten „Reinbereich“ beauftragt war.
Der Arbeitgeber erfuhr von der HIV-Infektion und sprach die Kündigung des arbeitsverhältnisses während der Probezeit aus.
Der Arbeitnehmer erhob daher Kündigungsschutzklage und unterlag nun in zweiter Instanz (nicht rechtskräftig) vor dem Landesarbeitsgericht.
Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung nämlich für wirksam und lehnte auch ausdrücklich eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ab.
Es sei nach der Entscheidung nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber einen HIV-freien «Reinbereich» bei der Medikamentenherstellung betreibe.
Es sei dann auch weder willkürlich gewesen, zu kündigen, noch verstoße die Kündigung in diesem Falle gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Wenn für die Medikamentenherstellung überhaupt keine erkrankten Arbeitnehmer eingesetzt würden, sei dies vielmehr nachvollziehbar und die Kündigung sei daher wegen der HIV Infizierung gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall war dann die Probezeit auch noch nicht abgelaufen und das Kündigungsschutzgesetz fand daher (noch) keine Anwendung auf den Arbeitsvertrag. Die Kündigung wurde daher erst gar nicht auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft.
Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass vorliegend selbst dann, wenn man die HIV-Infektion als Behinderung anerkennen würde und eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, diese jedenfalls zum Zwecke der Zielerreichung gerechtfertigt wäre, da in diesem besonderen Fall JEDE Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer zu verhindern sei.
LAG Berlin Brandenburg: Urteil vom 13.01.2012, Az.: 6 Sa 2159/11
Weitere Informationen zum Thema Rechtsanwalt Arbeitsrecht Frankfurt, Rechtsanwalt Frankfurt und Anwalt Frankfurt erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Frankfurt am Main, Offenbach und Langen (Hessen) vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Frankfurt, Langen, Offenbach, Dreieich, Neu-Isenburg, Eschborn, Bad Vilbel und Kelsterbach in juristischen Angelegenheiten.
Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets Lösungen nach Maß. Unsere Anwälte nehmen sich daher Zeit für jeden Einzelfall.
Als Rechtsanwälte sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am „Streitwert“ ihres einzelnen Rechtsproblems.
Unsere Rechtsanwälte decken dabei ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen und Rechtsgebieten ab und wir erweitern dies ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.
Unsere Rechtsanwälte betreuen:
das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und das Zivilrecht
Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de
http://kanzlei-sachse.de
Kanzlei Sachse – Rechtsanwälte
Fabian Sachse
August-Bebel-Straße 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103-2707599
http://kanzlei-sachse.de