Rechtsanwalt Solmecke warnt: Vorratsdatenspeicherung gekippt, aber Filesharer-Abmahnungen bleiben gültig!!

Heute hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Viele Tauschbörsen-Nutzer mit anhängiger Abmahnung fragen sich nun, ob die Angelegenheit damit für sie vom Tisch ist. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE sagt ganz deutlich: Nein. Für die Tauschbörsen-Verfahren spielt die Vorratsdatenspeicherung KEINE Rolle.

Kurz zusammengefasst:
– WILDE BEUGER & SOLMECKE betreiben eine Kölner Medienrecht-Kanzlei
– Christian Solmecke ist spezialisiert auf Internet-Recht
– RA Solmecke vertritt viele abgemahnte Filesharer
– Wichtig: Vorratsdatenspeicherung hat nichts mit den Tauschbörsen-Fällen zu tun
– Kostenloses PDF-Buch „Handbuch Filesharing“ im Netz verfügbar
– Link: http://www.wbs-law.de/

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Die Datenschützer freuen sich: Jetzt müssen die Provider sich nicht mehr um eine langfristige Massenspeicherung der anfallenden Telekommunikationsdaten bemühen.

Viele Filesharer mit Tauschbörsen-Vergangenheit fragen sich nun, ob die Aufhebung der Provider-Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für sie ein Vorteil ist. Sie sind nämlich der Meinung, dass die Anwälte der Medienkonzerne nun aus Mangel an Beweisen keine rechtliche Handhabe mehr gegen etwaige von ihnen verübte Copyright-Verstöße haben, da die entsprechenden Protokolldaten gelöscht werden müssen. Hinzu kommt, dass viele Filesharer meinen, dass eine ihnen bereits zugestellte Abmahnung nun sofort ihre Grundlage verliert, da die Anwälte die von den Providern herausgegebenen Daten nicht mehr nutzen dürfen.

Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE ist spezialisiert auf das Filesharing-Problem und berät bereits über 6.000 Betroffene aus ganz Deutschland. Somecke: „In unserer Kanzlei steht das Telefon nicht mehr still. Hunderte Filesharer möchten nun wissen, was das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für sie bedeutet. Leider hat das eine mit dem anderen rein gar nichts zu tun. Das bedeutet: Alle ausgesprochenen Abmahnungen behalten ihre Gültigkeit bei. Und auch in Zukunft werden wahrscheinlich viele zigtausend Abmahnungen neu ausgesprochen.“

Solmecke: Die Abmahnindustrie hat nur 7 Tage Zeit, um einem Vergehen auf die Spur zu kommen!
Fakt ist: In den Tauschbörsen-Verfahren spielte die Vorratsdatenspeicherung auch bislang schon keine Rolle. Das Verfassungsgericht hatte bereits 2008 in einer Eilentscheidung geurteilt, dass die Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Seitdem ist klar, dass diese Daten gerade nicht im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen herausgegeben werden dürfen.

Vielmehr ist es so, dass sich die Medienindustrie aus einem völlig anderen „Datenpool“ bedient, um Anwender aufgrund einer protokollierten IP-Adresse zu identifizieren. Die Daten, die derzeit von den Providern zur Verfolgung der Filesharer herausgegeben werden, dienen nicht der Vorratsdatenspeicherung, sondern rein abrechnungstechnischen Zwecken. Es handelt sich also um Daten, die die Provider nutzen, um z.B. Rechnungen zu schreiben oder um Fehlerprotokolle zu erstellen. Selbst wenn die Dateninhalte (IP-Adresse, Uhrzeit, Dauer der Session) identisch sind, so besteht ein großer Unterschied zwischen den Daten zu Abrechnungszwecken und den Vorratsdaten. Rein physikalisch mussten diese beiden Datenbestände auf unterschiedlichen Festplatten bzw. in separaten Ordnern gespeichert werden. Anders als die Vorratsdaten dürfen die Abrechnungsdaten in der Regel nicht länger als sieben Tage vorgehalten werden.

Solmecke: „Insofern muss sich die Medienindustrie nach wie vor sehr beeilen, wenn sie eine IP-Adresse einem konkreten Nutzer zuordnen möchte. An der Rechtmäßigkeit der Herausgabe dieser Daten ändert das heutige Verfassungsgerichtsurteil aber leider nichts.“

Ab sofort kostenfrei im Web: Handbuch Filesharing – Leitfaden für Eltern
Wer mehr wissen möchte: Christian Solmecke hat mit dem „Handbuch Filesharing“ einen 74-seitigen Leitfaden für Eltern geschrieben, der genau aufzeigt, dass Tauschbörsen im Internet kein rechtsfreier Raum sind. Er erklärt, was Tauschbörsen sind, wie eine Abmahnung aufgebaut ist, wie die Abmahner vorgehen, um was es sich bei der Störerhaftung handelt, wie man auf eine Abmahnung reagiert und was im Fall eines Strafverfahrens genau passiert. Das kostenlose 74-Seiten-PDF steht ab sofort auf der Homepage (http://www.wbs-law.de/) der Kanzlei zum Download (6 MB) bereit. (4104 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)

Homepage: http://www.wbs-law.de/
RSS-Feed: http://www.wbs-law.de/news/feed/

Weiterführende Kontaktdaten

Informationen zum verantwortlichen Unternehmen:
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt zehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (36) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut. So betreut er z.B. über 300 Online-Shops in allen Fragen des Fernabsatzrechts.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

WILDE BEUGER & SOLMECKE Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln
Ansprechpartner: Christian Solmecke, LL.M., Rechtsanwalt
Tel.: 0221 – 951563-23
Fax: 0221 – 951563-3
E-Mail: solmecke@wbs-law.de
Internet: http://www.wbs-law.de/

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