Rechtsschutz für HIV-Infizierte verlangt

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fordert einen besseren Rechtsschutz für Menschen mit HIV-Infektion. Christine Lüders sagte, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG hier weitergehen müsse. Für HIV-Infizierte solle demnach der gleiche Diskriminierungsschutz gelten, wie für Menschen mit Behinderungen gelten. Lüders ergänzte, dass eine gesetzliche Klärung ein wichtiges Zeichen für viele Personen sei, die davon betroffen sind. In Deutschland sind etwa 70.000 Menschen mit HIV infiziert.

 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird in der Umgangssprache in Deutschland auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet. Es ist ein Bundesgesetz, das Benachteiligungen bezüglich der sexuellen Identität, des Alters, einer Behinderung, der Weltanschauung oder Religion, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft oder der Rasse verhindern soll. Damit dieses Ziel auch verwirklicht werden kann, erhalten Personen, die durch dieses Gesetz geschützt sind, Rechtsansprüche gegen Privatleute und Arbeitgeber, wenn den Personen gegenüber gegen das AGG verstoßen worden ist.

 

Das AGG ist ein Gesetz des zivilen und Arbeitsrechtes und wurde am 14. August 2006 ratifiziert und trat vier Tage später in Kraft. Letztmalig wurde der Art. 15 Abs. 66 G am 5. Februar 2009 geändert. Diese Änderung trat am 12. Februar 2009 in Kraft. Dabei wird das AGG nicht in allen rechtlichen und gesellschaftlichen Bereichen angewendet, zudem wird auch nicht jede Form der Ungleichbehandlung verboten. Nur, wenn Diskriminierungen auf bestimmten Merkmalen beruhen, die im Gesetz genannt worden sind, werden diese per Gesetz auch verboten. Außerdem sind Ungleichbehandlungen nur in jenen Situationen verboten, die gesetzlich auch bestimmt worden sind.

 

Das AGG nimmt im zivilrechtlichen Teil als Schutzgesetz Einfluss auf den Rechtsverkehr und schränkt somit auch die Privatautonomie ein. Dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig, da der Grundrechtsschutz hauptsächlich staatliches Handeln erfasst, damit dem objektivrechtlichen Gleichbehandlungsauftrag des Grundgesetzes auch in Bezug auf das Verhalten der Bürger Rechnung getragen werden kann. Völlig identisch mit den Diskriminierungsverboten des AGG sind die konkreten Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG.