Rechtssicher mit dem Kind nach einer Scheidung in den Urlaub fahren

Wenn Eltern gegenseitig feststellen, dass die gemeinsame Basis für ein gemeinsames Zusammenleben nicht mehr vorhanden ist, dann leiden zumeist die Kinder am meisten darunter. Eine Trennung der Eltern und die fast schon zwangsläufig folgende Scheidung ist für die Kleinsten immer ein Schock, zumal oft anschließend für die Erwachsenen die schwierige Frage im Hinblick auf das Sorgerecht zu klären ist.

In der Regel wird das Sorgerecht unter beiden erziehungsberechtigten Eltern aufgeteilt, doch kann das Kind oder die Kinder naturgemäß ihren festen Wohnsitz nur bei einem Elternteil haben. Wenn dann das Thema Urlaub ansteht, ist Streit in vielen Fällen vorprogrammiert, da natürlich beide Elternteile mit dem Nachwuchs einen gemeinsamen Urlaub verbringen möchten. Glücklicherweise ist nach einer Trennung oder Scheidung die Rechtslage im Hinblick auf das Sorgerecht sehr eindeutig, so dass es keine unnötigen Diskussionen geben muss.

Beide haben ein Recht auf Mitbestimmung der Lebensgestaltung

Üben die Erwachsenen ein gemeinsames Sorgerecht nach der Trennung bzw. der Scheidung aus, so können beide Elternteile auch nach der Scheidung in Fragen der Lebensgestaltung des Nachwuchses mitbestimmen. Der Urlaub mit dem Kind ist auch nach der Trennung bzw. Scheidung ein wesentlicher Bestandteil der Freizeitplanung, die wiederum in Bezug auf das Sorgerecht als Teil der Lebensgestaltung angesehen wird. Somit haben beide Elternteile auch nach der Trennung bzw. Scheidung ein Recht darauf, mit dem Kind in den Urlaub zu fahren.

Ausnahmen gibt es jedoch dann, wenn der Urlaub nach der Trennung bzw. Scheidung im Ausland verbracht werden soll. Es kommt hier ganz darauf an, welches Land im Ausland das Elternteil mit dem gemeinsamen Sorgerecht nach der Trennung bzw. Scheidung mit dem Kind besuchen möchte und welche Rahmenbedingungen für die Reise ins Ausland vorherrschen. Diese Fragen berühren das Sorgerecht durchaus, so dass ein Partner allein dies nicht immer zu entscheiden hat.

Das Kindeswohl steht im Vordergrund

Selbst dann, wenn beide Parteien das Sorgerecht gemeinsam ausüben, kann einer der beiden Partner den Urlaub des anderen Parts im Ausland mit dem Kind verhindern. Ganz wie es der Name Sorgerecht vermuten lässt, steht das Kindeswohl beim Sorgerecht im Vordergrund, so dass aus Kindeswohlgesichtspunkten das Sorgerecht den Urlaub im Ausland verhindern kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Reise ins Ausland in ein Kriegsgebiet erfolgen soll.

In diesem Fall ist es unerheblich, ob ein Elternteil das Sorgerecht ebenso ausübt wie der andere Elternteil; der andere Elternteil muss dem Urlaub im Ausland nach der Trennung oder Scheidung zustimmen. Ohne die Zustimmung des jeweils anderen Elternteils, welcher das Sorgerecht mit ausübt, ist ein Urlaubsantritt grundsätzlich nicht möglich.

Eine weitere Einschränkung, die ebenfalls das Sorgerecht betrifft, ist die Haltung desjenigen Elternteils, der mit dem Kind nach der Trennung oder Scheidung den Urlaub im Ausland antritt. Es darf auf gar keinen Fall dazu kommen, dass die Beziehung des Kindes zu dem anderen Elternteil verschlechtert wird. Dies ist unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht hat oder nicht.

 

Giuseppe M. Landucci

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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