Fast jeder zweite Rentenbescheid ist fehlerhaft,
berichtet beispielsweise der Norddeutsche Rundfunk (Fernsehsendung Nordmagazin) im Oktober 2014. Andere Veröffentlichungen sprechen von etwas niedrigeren Zahlen.
Umfassende Prüfung des Rentenbescheides kann Rentenerhöhung bewirken:
Die korrekte Rentenberechnung basiert zunächst auf einem lückenlosen Nachweis der sozialversicherten Tätigkeit. Fehler liegen oftmals in der Zuordnung der rentenwirksamen Zeiten. Durch bloßes Abgleichen des Versicherungsverlaufes (Anlage 2 des Rentenbescheides) mit vorhandenen (Sozialversicherungs-)nachweisen werden diese zumeist nicht ersichtlich.
PRÜFEN DES RENTENBESCHEIDES IST ZEITAUFWENDIG
Das Prüfen eines Rentenbescheides ist in der Regel zeitaufwendig. Es ist deshalb oftmals sinnvoll, zunächst Widerspruch einzulegen. Neben dem Abgleich des zeitlichen Verlaufes kann eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich sein. Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist lassen sich Ansprüche geltend machen.
ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN – AUCH NACH ABLAUF DER WIDERSPRUCHSFRIST MÖGLICH
Soweit Ansprüche aufgrund eines Fehlers in der Rentenberechnung geltend gemacht werden sollen, wäre ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diesen und läßt dem Versicherten einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zukommen. Bei Erfolg wird der Rentenbescheid zurückgenommen. Rentennachzahlungen werden, wie andere Sozialleistungen auch, längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X).
REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDE FEHLER IM RENTENBESCHEID
Fehler im Rentenbescheid haben oftmals folgende Ursachen:
- fehlerhafte Übertragung der Daten des Sozialversicherungsnachweises auf das Rentenversicherungskonto (z.B. fehlerhaftes Entgelt aufgrund nicht erfasster Änderungsmitteilungen)
- falsche Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung (diese Pflichtbeitragszeiten sind monatlich mit Mindestentgeltpunkten zu berücksichtigen, um Nachteile aufgrund niedriger Beiträge zu Beginn des Berufslebens auszugleichen)
- falsche Anrechnung der Schul- Fachschul- und Hochschulausbildungszeiten
- Zeiten der Arbeitslosigkeit – (auch Hartz IV-Bezug) fehlerhaft nicht zutreffend berücksichtigt
- fehlende Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung
- Krankheitszeiten wurden nicht anerkannt oder fehlerhaft bewertet
- nicht berücksichtigter Versorgungsausgleich nach Ehescheidung
- unterbliebene Anerkennung des günstigsten Rentenbeginns (Auslegung von Rentenanträgen – Antrag ist laut BSG immer so zu verstehen, dass der Antragsteller die für ihn günstigste Rente beantragt – Günstigkeitsprinzip 29.11.2007, Az.: B 13 R 44/07 R)
- Zeiten der Glaubhaftmachung wurden nicht zutreffend bewertet (§ 203 SGB VI) – Die 5/6 Regelung (bis 31.12.1990) bzw. die Tabellenwerte der Anlage 14 zum SGB VI wurden nicht richtig angewandt
- Fehler in der Zuordnung der Beitragszeiten – Rechtskreis Ost (Beitrittsgebiet neue Bundesländer oder West (alte Bundesländer)
RENTENBESCHEID WIDERSPRUCH
Gegen den Rentenbescheid kann vier Wochen nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.
Es ist (zunächst) hinreichend, wenn dem Rentenversicherungsträger (Anschrift siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Rentenbescheides) unter Mitteilung der Rentenversicherungsnummer (links oben im Briefkopf des Rentenbescheides) in Kenntnis setzen, dass gegen den Rentenbescheid vom . . . (Datum des Rentenbescheides) Widerspruch eingelegt wird.
Aus Gründen der Nachweisführung ist es sinnvoll, diesen als eingeschriebenen Brief zu übersenden.
An die Fristwahrung denken
Eine nähere Begründung ist nicht erforderlich. Diese sollte aber – unter plausibler Darlegung der Beanstandung – nachgereicht werden. Andernfalls wird die Behörde nach Aktenlage entscheiden und den Widerspruch in der Regel zurückweisen.
Weitere Informationen: http://rentenbescheid-pruefung.de
Rentenberatung Ziemann | Klaus-Groth-Strasse 8 | 23843 Bad Oldesloe | Tel.: 04531-8976249