Riester-Rente: mit diesen Tipps erhalten Sie die volle Förderung
Die Riester-Rente ist besser als ihr Ruf. Für viele Sparer zahlt sich die Riester-Vorsorge weiterhin aus – dank der verschiedenen Modelle Rentenversicherung, Banksparplan, Fondssparplan und Wohn-Riester. Wir verraten Ihnen, welche Riester-Rente sich für Sie lohnt und worauf Sie bei der Riester-Vorsorge achten sollten. Finden Sie alles in unserem Ratgeber-Artikel:
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Wer darf riestern?
Laut Gesetz darf in Deutschland jeder Arbeitnehmer riestern, der verpflichtend in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt. Ob er in Vollzeit oder in Teilzeit arbeitet, spielt keine Rolle.
Während also jeder, der verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, unmittelbar im Rahmen der Riesterrente förderberechtigt ist, gibt es auch einige Sonderfälle für bestimmte Berufsgruppen. Neben Auszubildenden sind zum Beispiel auch Selbstständige förderberechtigt, sofern sie verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Darunter fallen unter anderem Selbstständige, die künstlerische oder publizistische Tätigkeiten ausüben und in die Künstlersozialklasse einzahlen. Diese übernimmt für bestimmte Berufsgruppen die Sozialversicherung in einem ähnlichen Modell wie die gesetzliche Versicherung.
Auch Beamte, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, dürfen riesternm weil auch sie in Zukunft niedrigere Pensionen erhalten werden. Ebenfalls riesterberechtigt sind Bezieher von Arbeitslosengeld I und II sowie 450 Euro-Jobber, die freiwillig gesetzliche Rentenabgaben leisten. Des Weiteren können zum Beispiel Hausfrauen und -männer oder Sozialhilfeempfänger, die nicht gesetzlich versichert sind, über ihren Ehepartner als mittelbar Förderberechtigte mitriestern.
!Wichtig: Vorraussetzung für die Riester-Rente über den Ehepartner ist ein eigener Riester-Vertrag, in den der nicht rentenversicherungspflichtige Ehepartner den Sockelbetrag von mindestens 60 Euro jährlich einzahlt. Außerdem muss der rentenversicherungspflichtige Lebensgefährte eigenständig riestern und dabei den Mindestbetrag von vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen. Nur dann erhalten beide Ehepartner die vollen Zulagen.
Nicht förderberechtigt sind hingegen Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sowie Pflichtversicherte und Mitarbeitet in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung. Zu Letztgenannten gehören beispielsweise Ärzte, Tierärzte, Apotheker und Architekten.
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