Rückforderung von Corona-Hilfen rechtswidrig

Rückforderung von Corona-Hilfen rechtswidrig

Das Land NRW fordert Corona-Soforthilfen zum Teil zurück. Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen haben entschieden, dass die Rückforderung rechtswidrig ist.

Möglichst schnell und unbürokratisch wollten Bund und Länder Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern während der Corona-Pandemie mit Finanzhilfen unter die Arme greifen. Nordrhein-Westfalen legte bspw. im Frühjahr 2020 ein Soforthilfeprogramm auf, um kleine und mittlere Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler finanziell zu unterstützen. Inzwischen werden die Finanzhilfen vom Land teilweise zurückgefordert. Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen haben entschieden, dass die Rückforderungen rechtswidrig sind und haben Klagen der Betroffenen stattgegeben, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Da die Corona-Hilfen schnell fließen sollten, wurde auf umfangreiche Prüfungen der Ansprüche weitgehend verzichtet. Später leitete das Land allerdings sog. Rückmeldeverfahren ein. Dabei ermittelten die zuständigen Bezirksregierungen anhand von Einnahmen und Ausgaben der Leistungsempfänger während des Bewilligungszeitraums ihren sog. Liquiditätsengpass. Nur der sollte durch die Soforthilfe ausgeglichen und darüber hinaus gehende Beträge zurückgezahlt werden.

Vom selbstständigen Veranstaltungstechniker, über die Betreiber eines Kosmetikstudios oder Schnellrestaurants bis hin zu einer Steuerkanzlei wehrten sich viele Betroffene gegen die Rückforderungen und hatten damit Erfolg.

So führte z.B. das VG Gelsenkirchen aus, dass die Vorläufigkeit der Hilfszahlungen sich weder aus dem Antragsformular noch aus dem Bewilligungsbescheid oder der entsprechenden Webseite des Landes ergebe, dass die Zahlungen unter einem Vorbehalt stehen. Ob sich aus der Förderrichtlinie des Landes NRW etwas anderes ergebe, sei nicht maßgeblich, da diese erst am 31. Mai 2020 erschienen ist und damit erst nach dem Erlass der Bewilligungsbescheide. Das VG Köln stellte weiter klar, dass Zahlungen zwar unter einem Vorbehalt stehen können, dieser müsse dann aber deutlich aus den Bewilligungsbescheiden hervorgehen. Jede Unklarheit gehe zu Lasten den Behörde, so das LG Köln.

Die Gerichte verwiesen zudem darauf, dass die Schlussbescheide rechtswidrig seien, weil das Land NRW darin für die Berechnung der Soforthilfen nur auf den Liquiditätsengpass abstellt. Die Bewilligungsbescheide sehen hingegen eine Verwendung der Hilfszahlung auch zur Kompensation von Umsatzausfällen vor. Daran sei das Land gebunden.

Bei den Gerichten sind noch hunderte Verfahren anhängig. Die Urteile zeigen, dass gute Chancen bestehen, sich gegen die Rückforderungen zu wehren. Erfahrene Rechtsanwälte können Sie unterstützen.

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