Dass die nicht autorisierte Veröffentlichung von Nacktfotos hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, ist allgemein bekannt. Doch auch die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Tragweite der Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung gestellt werden, sind hoch. Wer seine Zustimmung zur Verbreitung von Nacktfotos gibt, erteilt diese nicht uneingeschränkt. Und wer als Inhaber der Fotos darauf spekuliert, dass allein ein bestimmtes Verhalten des Models als stillschweigende Einwilligung für eine großzügige Verwendung des Bildmaterials gewertet werden kann, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis: Wer ohne konkrete Nachfrage bei der fotografierten Person die Fotos so veröffentlicht, dass diese einem breiteren Publikum zugänglich werden, muss mit hohen Schadensersatzansprüchen rechnen.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem zivilrechtlichen Urteil jetzt erneut auf das von der Verfassung geschützte Persönlichkeitsrecht hingewiesen, dessen Verletzung folgenreich sein kann. Dem Urteil des Gerichts vom 16. November 2011 (Az. 12 O 438/10) lag folgender Fall zugrunde: Die Beklagte hatte im Rahmen einer künstlerischen Veranstaltung Fotos von der Klägerin gemacht. Die Frau hatte dabei in völlig unbekleidetem Zustand einer Künstlergruppe Modell gestanden. An der Aktion konnten geladene Gäste der Veranstaltung und das vorbeilaufende Publikum teilnehmen. Die Klägerin hatte für diese Aufführung, die insgesamt 3 Stunden dauerte, von der Beklagten eine vorher vereinbarte Entlohnung von 250 Euro erhalten.
Einige Monate nach der Aktion veröffentlichte die Beklagte ein Foto von der Kunstaktion mit der nackten Klägerin, das sich über zwei Seiten eines Programmhefts erstreckte. Auf dem Bild der Werbebroschüre war die Klägerin eindeutig zu erkennen. Die Klägerin forderte von der Beklagten daraufhin Schadensersatz sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Einwilligung habe sie lediglich für die einmalige Veröffentlichung der Fotos in einem Artikel über die Veranstaltung abgegeben (der auch erschienen war), nicht aber für weitere Verwendungen.
Die Beklagte dagegen behauptete, dass die Frau noch während der Veranstaltung dem Leiter der Kunstaktion gegenüber ihr Einverständnis auch für eine Verwendung der Fotos in einer Werbebroschüre erklärt habe. Diese Tatsache aber hielt das Gericht für nicht erwiesen an. Denn der als Zeuge vernommene Leiter der Kunstaktion sagte in der Gerichtsverhandlung aus, dass eine weitergehende Verwendung der Fotos überhaupt nicht besprochen worden sei. Die zwischen ihm und dem Manager der Klägerin geschlossene Vereinbarung habe sich lediglich auf die Veranstaltung selbst und eine einmalige Publikation in einem Bericht über das Event bezogen.
Das Landgericht Düsseldorf sah deshalb eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin als gegeben an. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung sei bezüglich der Verwendung der Fotos im Programmheft nicht wirksam gewesen. Die Beklagte habe damit das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwerwiegend verletzt. Das Gericht verwies in seiner Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Derjenige, dessen Persönlichkeitsrecht schuldhaft und schwerwiegend verletzt wird, hat zum Ausgleich dieser Verletzung einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Düsseldorfer Richter ließen keine weiteren Einwände der Beklagten gelten: Weder habe die Klägerin durch eine Beteiligung an der Veranstaltung noch durch frühere Veröffentlichungen von Nacktaufnahmen eine stillschweigende Einwilligung in die weitergehende Verwendung der Fotos gegeben, auch spiele der Umstand keine Rolle, dass es sich bei der Beklagten um eine gemeinnützige Stiftung handelt. Denn es sei für die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht relevant, ob die Publikation der Fotos kommerziellen Zwecken diene oder nicht. Es reiche aus, dass die völlig unbekleidete Klägerin von Bekannten eindeutig wiederzuerkennen sei. Auch sei die Entlohnung von 250 Euro nur für die Teilnahme an der Veranstaltung, nicht für die Fotografien gedacht gewesen.
Das Gericht stellte in der Begründung vor allem die verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts in den Vordergrund: Die Verletzung der Privatsphäre durch rechtswidrige Beeinträchtigungen dürfe für den Schädiger nicht folgenlos bleiben. Die Genugtuung des Opfers müsse deshalb im Vordergrund stehen. Und dieser Grundsatz spielte nicht nicht nur bei der Frage eine Rolle, wie weit eine Einwilligung reicht. Denn auch bei der Höhe des Schmerzensgeldes gab das Gericht dem Gedanken des Schutzes der Menschenwürde Vorrang: Obwohl die Klägerin nur einen Mindestbetrag 3.000 Euro gefordert hatte, sah das Gericht in diesem Fall 5.000 Euro Schmerzensgeld als angemessen an.
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