Joachim Heinle, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Bonn, erstritt am 6.2.2013 vor dem Landgericht Bonn ein vorteilhaftes Urteil (Az: 4 O 101/10) für alle, die einen Pflichtteil beanspruchen können. Lebzeitige Schenkungen des Erblassers werden dem am Todestag vorhandenen Nachlass hinzugerechnet. Das erhöht in der Regel den Anspruch desjenigen, der sich mit einem Pflichtteil begnügen muss.
Die Mandantin war die Tochter des Erblassers. Der Erblasser, also ihr leiblicher Vater, war in zweiter Ehe verheiratet. Die zweite Ehefrau hat er zur Alleinerbin eingesetzt. Noch zu Lebzeiten hat der Erblasser Vermögen auf die Stiefmutter übertragen. Durch einen Auskunftsanspruch konnte diese Schenkung aufgeklärt werden. Deshalb wurde die Schenkung an die zweite Ehefrau dann nach § 2325 BGB so behandelt, als wären sie nicht erfolgt. Die entsprechenden Werte wurden dem Nachlass per Todestag also wieder zugerechnet. Dadurch konnte neben einem Pflichtteil in Höhe von 50.000 Euro auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 60.000 Euro herausgeholt werden.
Erfolgreiche Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
In dem Rechtsstreit machte Rechtsanwalt Joachim Heinle im Interesse seiner Mandantin diesen Pflichtteilergänzungsanspruch mit Erfolg geltend. Das führte fast zu einer Verdoppelung der Ansprüche seiner Mandantin.
Das Zauberwort bei solch unheiligen Allianzen zwischen Vater und Stiefmutter oder Lebensgefährtin heißt „fiktiver Nachlass““ erläutert Rechtsanwalt Heinle, „weil der tatsächliche Nachlass fiktiv durch den Wert der lebzeitigen Schenkungen des Erblassers erhöht wird.“
Abwehr eines Anspruchs auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
Rechtsanwalt Heinle, Fachanwalt für Erbrecht, kennt auch die geeigneten Mittel, Ansprüche auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch abzuwehren. Es empfiehlt sich für den Erben, der auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Anspruch genommen wird, vorzutragen, dass die Schenkungen an den neuen Ehegatten, also den Alleinerben, Versorgungscharakter haben sollten. Oft wird mittels der Schenkung auch eine besondere Pflegeleistung vereinbart.
Auch andere Leistungen, die der Erblasser als Gegenleistung für seine Zuwendungen erwartet, können hilfreich sein. Dadurch wird der unentgeltliche Charakter einer Schenkung zumindest abgeschwächt. Man spricht dann von einer gemischten Schenkung. Nicht vergessen, sollte man auch eine entgeltliche Übertragung von Grundbesitz zu einem „Freundschaftspreis“. Hier lässt die Rechtsprechung eine Übertragung um 20% unter dem Verkehrswert noch zu. Es kommt auch vor, dass Leistungen, die die zweite Ehefrau z.B. für den Erblasser als Arzthelferin ohne Bezahlung erbracht hat, nachträglich noch vertraglich vergütet werden. Auch diese Möglichkeit wird von der Rechtsprechung nicht beanstandet, erklärt Fachanwalt für Erbrecht Joachim Heinle. Allerdings ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Dienstleistungen in der Vergangenheit auch tatsächlich erbracht worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Erbe, der sich zur Abwehr eines Pflichtteilergänzungsanspruches darauf beruft.
Joachim Heinle arbeitet als Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht in der Sozietät Heinle und Partner in Bonn. In der Kanzlei sind sieben Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen tätig. Die im Ortsteil Bad Godesberg ansässige Kanzlei bietet kompetente Beratung vor allem auf dem Gebiet des IT-Rechts, Bau- und Architektenrechts, Verwaltungsrechts, hier insbesondere des Beamtenrechts und Disziplinarrechts, des Arbeitsrechts, des Familienrechts, des Erbrechts und des Strafrechts sowie des Verkehrs- und Versicherungsrechts und des Bankrechts an.
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