So sparen Rentner Steuern
Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Pauschbetrag hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen nicht den Betrag von derzeit 7.972 ? (Grundfreibetrag 7.834 ? plus Werbungskostenpauschale 102 ? plus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 ?) über¬schreitet.
Wichtig dabei: Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere sogenannte Ertragsanteil. Die Höhe des Ertrags¬anteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 % festgelegt und stieg seitdem pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Für Rentner, die 2009 zum ersten Mal Ruhe¬standsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil daher 58 %; das heißt, bei einer Rente von 1.000 ? sind 580 ? steuerpflichtig.
Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibe¬trag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Pauschbetrag (früher Sparer-Freibetrag) in Höhe von 801 ? liegen. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.
Das Finanzamt stellt die Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich steuerfrei auszahlen ? eben auch dann, wenn sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.
Wichtig zu wissen: Die NV-Bescheinigung gilt auch für die Abgeltungsteuer, die seit diesem Jahr anfällt. Bei der Prüfung, ob der Sparer-Pauschbetrag über¬schritten wird, werden mittlerweile allerdings auch Wertpapierveräußerungsgewinne angerechnet.
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