Sonn- und Feiertagsschutz

München (pressrelations) –

Sonn- und Feiertagsschutz

Joachim Herrmann: „Sonn- und Feiertagsschutz geht vor Kommerz ? christliche Prägung Bayerns darf nicht mutwillig zerstört werden“

„Ich sehe mich durch das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Ladenschlussgesetz voll bestätigt: Der Sonn- und Feiertagsschutz geht vor Kommerz. Völlig überzogene Aufweichungen des Schutzes unserer Sonn- und Feiertage sind mit unserem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird der Sonn- und Feiertagsschutz in Bayern und den anderen Ländern entscheidend gestärkt. Der arbeitsfreie Sonntag muss als die Regel erhalten bleiben. Er ist oft der einzige Tag, an dem die Menschen Zeit für ihre Familien und Freunde haben. Wir brauchen verlässlich einen Tag, der nicht von Hektik und Alltag geprägt ist“, sagte Innenminister Joachim Herrmann zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts. „Die christliche Prägung Bayerns darf nicht mutwillig zerstört werden.“

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen in Berlin als nicht verfassungsgemäß beanstandet, weil damit das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß des Sonntagsschutzes unterschritten wird. Herrmann. „Ich begrüße es, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vor allem auch ein klares Bekenntnis zur christlich-abendländischen Tradition als Grundlage des Sonn- und Feiertagsschutzes abgegeben hat. Es geht daher nicht nur um Ruhe und Erholung am Sonntag, sondern vor allem auch um christliche Werte, die unsere Gesellschaft prägen.“

Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit für die Ladenöffnungszeiten auf die Länder übergegangen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz ermöglichte es, an insgesamt zehn Sonn- und Feiertagen ? darunter allen vier Adventssonntagen – eine Verkaufsstelle zu öffnen. Herrmann: „Wir werden in Bayern an den Regelungen des bei uns nach wie vor geltenden Ladenschlussgesetzes des Bundes festhalten und Ausnahmen auf wenige Fälle beschränken.“ Jede Gemeinde dürfe somit jährlich höchstens vier verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zulassen. „Damit ist klar: Die Sonn- und Feiertagsarbeit muss die Ausnahme bleiben“, so der Innenminister.

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