Sparkasse Kraichgau rechtskräftig zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Neckargemünd, den 07.07.2015 – Dass sie beim Abschluss eines Immobilienkredites mit einem Kunden im Jahr 2007 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, kam die Sparkasse Kraichgau teuer zu stehen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse Kraichgau, einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 Euro sowie Zinsen in Höhe von 12,25% zurück zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Sparkasse Kraichgau nach einem Hinweis des für Bankrecht zuständigen 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe, dass er die Berufung durch Beschluss verwerfen werde, die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat.

Das Landgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Sparkasse Kraichgau in der Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet hat. Diese genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie informiert den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt.

Die Belehrung ist auch deshalb unwirksam, weil der Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen war. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Daran fehlt es in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse Kraichgau ebenfalls.

Das Landgericht verurteilte die Sparkasse Kraichgau nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus 12,25% Zinsen zahlen. Dies begründete das Gericht damit, dass die Sparkasse Kraichgau nach dem Vortrag des Klägers diesen Zinssatz für Dispokredite verlangen würde und die Vorfälligkeitsentschädigung dafür verwendet hätte, Dispokredite zu gewähren.

Derartige Fehler in den Widerrufsbelehrungen tauchen aber nicht nur bei der Sparkasse Kraichgau auf. Gleichlautende Formulare wurden durch zahlreiche andere Sparkassen verwendet, so dass die Kreditnehmer auch die Darlehensverträge mit anderen Sparkassen widerrufen und so die Kredite auf die derzeit geltenden günstigen Zinssätze umschulden oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern können.

Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Immobilienkreditvertrages mit der Sparkasse Kraichgau oder anderen Banken und Sparkassen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen – kostenlos.

Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/07/07/fehlerhafte-widerrufsbelehrung-in-darlehensvertrag-der-sparkasse-kraichgau/

Ihr Ansprechpartner:
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
(info@nittel.co)

Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 – 7298080 | Fax: 06223 – 7298080

München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855

Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 – 53799042 | Fax: 040 – 53799043

Berlin: Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 – 95999280 | Fax: 030 – 95999279

www.nm-recht.de | www.nittel.co | www.darlehenswiderruf.net