Staatsminister Stefan Grüttner: „Balance zwischen Freiheit und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags“

Wiesbaden (pressrelations) –

Staatsminister Stefan Grüttner: „Balance zwischen Freiheit und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags“

Hessen regelt rundfunkrechtliche Vorschriften/ Auch Anpassungen im Privatrundfunkgesetz

Staatsminister Stefan Grüttner, Chef der Hessischen Staatskanzlei, hat heute im Hessischen Landtag den Gesetzentwurf zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften erläutert. Die Änderungen betreffen zum einen das Gesetz über den Hessischen Rundfunk und zum anderen das Privatrundfunkgesetz. Beim HR-Gesetz komme das Land Hessen seiner Verpflichtung nach, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks näher zu präzisieren und zu definieren. „Wir bewegen uns dabei ganz im Rahmen des 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrags und haben damit eine Balance zwischen größtmöglicher Freiheit einerseits und klaren Grenzen andererseits für den öffentlich-rechtlichen Auftrag gesucht“, sagte Staatsminister Stefan Grüttner. Im hessischen Privatrundfunkgesetz gehe es um Anpassungen an die aktuellen Erfordernisse technischer als auch betrieblicher Art für private Medienunternehmen.

Die Änderungen im HR-Gesetz schreiben unter anderem die Zahl der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Hessischen Rundfunks auf den derzeitigen Bestand fest: „Es bleibt demnach bei sechs terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen und einem Fernsehprogramm“, sagte Grüttner. Im Online-Bereich soll der HR auch künftig die Angebotskategorien unterbreiten können, die der Rundfunkstaatsvertrag vorsieht. „Damit tragen wir ? namentlich bei den Telemedien ? auch der Tatsache Rechnung, dass ?der Genauigkeit gesetzgeberischer Vorgaben durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt? sind, wie es das Bundesverfassungsgericht im letzten Gebührenurteil des Jahres 2007 hervorgehoben hat.“

Das HR-Gesetz regelt darüber hinaus die Rechtsaufsicht des Landes. Die Landesregierung schlägt insoweit eine neueren Rundfunkgesetzen angepasste Fassung der Vorschrift vor, ohne dass diese zu materiell bedeutsamen Änderungen führt. Zum Schluss werden die Vorgaben des EU-Beihilfekompromisses zu den so genannten kommerziellen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelt. „Hier geht es im Kern darum, dass kommerzielle Tätigkeiten wie Werbung, Sponsoring, Verwertungsaktivitäten und Merchandising nur unter Marktbedingungen erbracht werden“, erläuterte Grüttner. Auch hierbei lehne sich das Landesgesetz eng an die im 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag gefundenen Regelungen an.

Das Hessische Privatrundfunkgesetz wird künftig auch Teleshoppingkanäle als Rundfunksender behandeln und nicht nur als „Telemedien“, was sie anderen Privatsendern gleichstellt. Darüber hinaus wird die Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR) in die Lage versetzt, bis zum Jahr 2020, also weitere zehn Jahre, technische Infrastruktur sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zu fördern sowie zur Förderung des Medienstandorts Hessen Unternehmen zu gründen oder sich an Unternehmen zu beteiligen. Und schließlich darf ein Hörfunkspartenprogramm „Wirtschaftsberichterstattung“ seinen Programmschwerpunkt künftig stärker auf die Kernzeit, in die Wirtschaftsnachrichten üblicherweise fallen, fokussieren.

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