Staatsminister Stefan Grüttner: ?Rundfunkstaatsvertrag im Konsens aller Länder weiterentwickeln?

Wiesbaden (pressrelations) –

Staatsminister Stefan Grüttner: „Rundfunkstaatsvertrag im Konsens aller Länder weiterentwickeln“

Neue Regelungen zu Produktplatzierungen und anderen Werbevorschriften

Staatsminister Stefan Grüttner, Chef der Hessischen Staatskanzlei, hat heute bei der Einbringung des Zustimmungsgesetzes zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Hessischen Landtag die Grundzüge der Änderungen erläutert. „Für mehr Transparenz und im Interesse des Verbraucherschutzes werden Produktplatzierungen und Produktbeistellungen in Rundfunksendungen einer Regelung unterzogen und damit aus der rechtlichen Grauzone heraus geholt“, sagte Grüttner. Klar geregelt werden zukünftig die zulässigen Voraussetzungen für diese Werbeformen, um eine Irreführung der Zuschauerinnen und Zuschauer zu unterbinden. Hierzu gehöre auch, dass Schleichwerbung und das Platzieren von bestimmten Themen gegen Bezahlung weiterhin unzulässig bleibe, so Grüttner weiter. Bislang habe es einen Wettbewerbsnachteil für einheimische Produktionsfirmen gegeben, da Produktplatzierungen in Deutschland generell nicht erlaubt waren, in vielen ausländischen Produktionen aber Gang und Gäbe seien.

„Wir wollen den Rundfunkstaatsvertrag im Konsens aller Länder weiterentwickeln“, sagte Grüttner. Eine weitere Neuregelung solle es im Bereich der Begrenzung der Werbezeiten geben. Hier gelte in Zukunft eine Begrenzung auf 20 % der Sendezeit pro Stunde für Fernsehwerbung privater Anbieter.

Der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet und bedarf zum Inkrafttreten noch der Ratifizierung durch die 16 deutschen Landesparlamente. Nach der Zustimmung der Länder tritt der neue Rundfunkstaatsvertrag zum 1. April 2010 in Kraft.

Hintergrund: Die Neuerungen des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Schleichwerbung und Themenplatzierungen bleiben im Interesse des Verbraucher- und Kinderschutzes weiterhin hierzulande unzulässig.

Der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält daher Vorgaben für Produktplatzierungen in Sendungen, die ab dem 19. Dezember 2009 produziert werden. Hierzu zählen:

? Gewährleistung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit in Hinblick auf Inhalt und Sendezeit;
? Verbot einer Produktplatzierung, die unmittelbar (etwa durch spezielle verkaufsfördernden Hinweise) zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren und Dienstleistungen auffordert;
? Einführung einer eindeutigen Hinweispflicht im Falle einer Produktplatzierung
? Weiterhin darf das Produkt nicht zu stark herausgestellt werden
? Produktplatzierung ist nur zulässig in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung.

Erlaubt sind darüber hinaus sogenannte Produktbeistellungen, bei denen bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise für eine Sendung kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hiervon ausgenommen sind:
? Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder sowie Übertragungen von Gottesdiensten.

Im Gegensatz zum privaten Rundfunk ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entgeltliche Produktplatzierung bei Eigenproduktionen unzulässig und nur bei Kaufproduktionen von nicht mit ARD und ZDF verbundenen Unternehmen möglich. Die Landesmedienanstalten und der öffentlich-rechtliche Rundfunk haben bezüglich der Durchführung dieser Regelungen entsprechende Richtlinien zu erlassen und werden sich hierzu weiter abstimmen.

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