Der Tod trifft die Angehörigen des Verstorbenen mit aller Härte. Oft kommen auch noch hohe Kosten hinzu. Die Sterbegeldversicherung soll den finanziellen Aspekt mildern.
Viele ältere Menschen machen sich Gedanken darüber, wie die Kosten einer Bestattung zu regeln sind, ohne dass die nächsten Verwanden mit diesen Kosten belastet werden. Zu diesem Zweck schließen viele Leute eine Sterbegeldversicherung ab.
Was ist aber, wenn die Rente nicht mehr ausreicht oder das Einkommen so niedrig ist, dass entweder die Grundsicherung oder sogar Soziahilfe in Anspruch genommen wird? Bevor die Sterbegeldversicherung gekündigt oder stillgelegt wird, gibt es noch andere Möglichkeiten, um den Vertrag bestehen zu lassen. Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII in der Fassung vom 21.12.2008 wird bereits darauf verwiesen, dass vorhandenes Kapital zum Zwecke einer Bestattung nicht als vorhandenes Vermögen eingesetzt werden muss.
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In §33 SGB XII wird ferner darauf verwiesen, dass Beiträge zur Alterssicherung übernommen werden können. Der Gesetzestext drückt dieses im Absatz 2 des §33 aus: „Um die Voraussetzungen eines Anspruches auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.“
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Fall (2 W 252/06) das in den für eine Sterbegeldversicherung aufgewendeten und dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hieraus zustehenden Mittel als Schonvermögen im Sinne des § 90 Sozialgesetzbuch XII gesehen, wenn dies für eine angemessene Bestattung bestimmt ist. Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich mit dieser Rechtsfrage im Rahmen einer Entscheidung über eine Betreuervergütung befasst.
Bereits die Vorinstanz, das Landgericht, hatte entschieden, dass die Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung zustünden, nicht dem sozialhilferechtlich geforderten Vermögenseinsatz unterliegen. Das Landgericht hatte hierin eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII gesehen, da der Wunsch vieler Menschen, für ein angemessenes Begräbnis und die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, ihnen die Mittel, soweit angemessen, zu erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht ausdrücklich als Schonvermögen aufgeführt habe, so habe er in § 33 SGB XII nach Ansicht des Gerichts die Vorsorge hierfür sozialhilferechtlich anerkannt.
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