Essen, 03. Februar 2016*****Kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es vom Wert der Präsente und von der Zielgruppe abhängt, welche Steuerzahlungen in diesem Zusammenhang anfallen. Denn für Mitarbeiter gelten andere Regeln als für Geschäftspartner.
„Bei Geschenken an Geschäftspartner muss grundsätzlich der Empfänger eines Geschenks dessen Wert als Einnahme verbuchen und versteuern. Damit er sich aber nicht über zusätzliche Kosten ärgert, wenn Sie ihm beispielsweise einen guten Wein überreichen, können Sie als Geber diese Beträge in Form einer Pauschalsteuer übernehmen. Sie beträgt 30 Prozent aus dem Wert (beziehungsweise Kaufpreis) des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Bei Geschenken an den Ehepartner des Geschäftsfreundes wird dieser mittelbar zum Empfänger und das Ehepaar ist wie ein Empfänger anzusehen bzw. zu behandelt“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Steuerrechtliches Wahlrecht
Die Pauschalierung ist ein steuerrechtliches Wahlrecht. Das heißt, der Schenkende hat die Wahl, ob er das Geschenk, das nicht in Geld besteht, pauschal versteuern möchte oder nicht. Das Wahlrecht kann nur einmal im Kalenderjahr einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden.
Keine Pauschalsteuer
Wird das Wahlrecht gegen die Pauschalsteuer ausgeübt, muss der Beschenkte die Versteuerung des Geschenks selbst übernehmen. Dazu muss der Schenkende den Beschenkten den Preis des Geschenks nennen. Der Preis des Geschenks ist die Bemessungsgrundlage der Steuer, die dann der Beschenkte selbst abführt.
Unterrichtspflicht des Schenkenden
Der Schenkende ist verpflichtet, den Beschenkten davon zu unterrichten, ob bzw. dass er die Pauschalierung der Steuer für das Geschenk vorgenommen hat. Wenn er die Pauschalierung nicht vorgenommen hat, muss der Schenkende dem Beschenkten mitteilen, wie hoch der Preis des Geschenks war.
Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz weist darauf hin, dass Geschenke, deren Anschaffungspreis 10,00 EUR Nettowarenwert, also ohne MwSt., nicht übersteigt, wie z. B. Kugelschreiber oder USB-Sticks, sogenannte Streuartikel sind. Sie gelten nicht als geldwerter Vorteil oder als Zuwendung. Für sie fällt daher keine Pauschalsteuer an.
Geschenke an Geschäftspartner können Sie bis zu einem Betrag von 35,00 EUR (Nettowarenwert – ohne MwSt.) pro Jahr und Person als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Um den Steuerabzug sicher zu bekommen, müssen die Geschenke und die Empfänger zusätzlich in der Buchführung erfasst werden. In der Praxis reicht hierzu auch eine Liste, die an den Zahlungsbeleg geheftet wird. Entscheidend ist, dass jedem Beleg genau ein Empfänger zugeordnet wird.
Geschenke an Mitarbeiter
Die Kosten für Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden – egal in welcher Höhe. Trotzdem gilt auch bei Mitarbeitern: Teure Geschenke müssen versteuert werden. Steuerfrei bleiben „Aufmerksamkeiten“ bis zu einem Wert von 60,00 EUR (inkl. MwSt.) pro Anlass, die für ein besonderes, persönliches Ereignis gegeben werden.
Beispiele:
-Geburtstagsgeschenk
-Hochzeitsgeschenk
-Geschenk zum Betriebszugehörigkeitsjubiläum
-Geschenk zur Geburt eines Kindes
-der Wert der Sachzuwendung darf maximal 60,00 EUR (inkl. MwSt.) betragen
-die Sachzuwendung wird dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben. Die 60,00 EUR sind also keine Monatsgrenze, die ausgeschöpft werden kann. Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals pro Monat eine Sachzuwendung von maximal 60,00 EUR Steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann (z.B. Arbeitnehmer hat Geburtstag und sein Kind hat Schulanfang im gleichen Monat)
-Gutscheine, die auf maximal 60,00 EUR ausgestellt sind, werden wie Sachzuwendungen behandelt. Der Gutschein darf aber nur zum Bezug von Sachwerten berechtigen.
-Ist der Sachbezug oder der Gutschein mehr als 60,00 EUR wert, so ist die Zuwendung in vollem Umfang Steuer- und beitragspflichtig.
Es handelt sich damit um eine Freigrenze! Geldzuwendungen sind immer Steuer- und beitragspflichtig.
Wenn der Wert des Geschenks diesen Betrag übersteigt, muss der Mitarbeiter das Geschenk -analog zu seinem Arbeitslohn – mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Natürlich kann das Unternehmen für seine Mitarbeiter (wie auch für seine Geschäftspartner) die Pauschalsteuer übernehmen.
Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz warnt: „Aufmerksamkeiten in Form von Geld gelten immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn – unabhängig von deren Höhe, also auch, wenn sie unter 60,00 EUR liegen. Unabhängig davon dürfen Sie Ihren Mitarbeitern jeden Monat eine Steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung von bis zu 44,00 EUR (inkl. MwSt.) zukommen lassen. Diese kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen. Durch die geänderte Rechtsprechung ist dies nunmehr auch einfacher geregelt. So haben sich in der Praxis Tankgutscheine durchgesetzt.“
Sie müssen sich entscheiden…
Nach § 37b EStG können Sie einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Geschenke, die nicht in Geld bestehen, mit dem Pauschalsteuersatz von 30% abgelten. Die Sachzuwendungen bleiben dann beim Empfänger außer Ansatz. Dabei ist es zulässig, für Geschenke an Dritte und an eigene Arbeitnehmer das Wahlrecht jeweils gesondert anzuwenden.
Die Regelung gilt für alle Geschenke, unabhängig davon, ob sie den Wert von 35,00 EUR pro Wirtschaftsjahr überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet, oder ob bei Unterschreiten der Grenze der Betriebsausgabenabzug möglich ist.
Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zu diesem Komplex noch einmal präzisiert und damit auch vier Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus jüngster Zeit berücksichtigt. Die neuen Anweisungen des Ministeriums gelten seit Mai 2015 verbindlich für alle Finanzämter in Deutschland.
„Auf Geschenke, deren Anschaffungswert 10,00 EUR nicht übersteigt – inklusive MwSt. -, müssen Unternehmen keine Steuern zahlen. Hier schafft das Bundesfinanzministerium mit seinem Erlass Klarheit. Aber Achtung: Kostet die Flasche Wein 11,00 EUR, müssen Unternehmen die Pauschalsteuer von 30% auf den vollen Betrag entrichten, wenn der Kunde dafür keine Steuern zahlen soll“, warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau- Franz.
Geschenke an ausländische Geschäftspartner
Wer Geschäftspartner aus dem Ausland zu Events einlädt oder sie beschenkt, muss keine Pauschalsteuer darauf zahlen (BFH, Az. VI R 57/11).
Preisausschreiben und Verlosungen
Strittig war bisher auch, was für Preisausschreiben und Verlosungen gilt. Auch hier hat das Bundesfinanzministerium nun klar gestellt: Weil der Empfänger solche Gewinne nicht versteuern muss, müssen folglich auch Unternehmen, die Preise verlosen, keine Pauschalsteuer darauf zahlen.
Stadionbesuch: Vergnügen oder Arbeit?
Und was gilt, wenn ein Unternehmen einen Kunden zum Beispiel zum Spiel von Borussia Dortmund einlädt und ein Mitarbeiter mitkommen darf (oder soll), der den Kunden betreut? Die Frage ist: Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter damit ein Geschenk gemacht? Oder zählt das als Teil der Arbeit?
Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden:
Wenn Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers Kunden betreuen, erfolgt der Stadionbesuch aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse (Az. VI R 78/12). Und dann ist das kein Geschenk an den Mitarbeiter im Sinne des § 37b EStG. Das heißt: Das Unternehmen muss auf den Wert der Eintrittskarte ins Stadion nicht pauschal 30% an den Staat zahlen.
„Steuern können zurückerstattet werden. Und das sogar rückwirkend. Die neuen Grundsätze gelten auch für alle noch offenen Fälle, also auch dann, wenn frühere Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie können also prüfen, ob Sie in dieser Zeit Streuartikel oder Geschenke an ausländische Geschäftspartner versteuert haben. Wenn ja, können Sie beim Finanzamt eine Zurückerstattung einfordern“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Wen die Regelung betrifft:
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die aus betrieblichem Anlass Geschenke oder Sachzuwendungen gewähren, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Geschenke müssen also in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Geschäfts- bzw. Vertragsverhältnis stehen. Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses fallen damit beispielsweise nicht unter die Regelung.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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