Swap-Geschäfte vor dem Bundesgerichtshof

(lifepr) München, 26.01.2011 – Am 08.02.2011 befasst sich der für Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH zum zweiten Mal seit 2006 mit Swap-Geschäften.

Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 21.03.2006 lediglich mit dem spekulativen Charakter eines Swap-Geschäfts auseinandergesetzt und die Aufklärung der Bank in dem anhängigen Fall als unzureichend beurteilt. Nun stehen die konkrete Funktionsweise und die Struktur von Swaps in ihrer Eigenschaft als strukturierte Finanzderivate auf dem Prüfstand. Rössner Rechtsanwälte hatten schon 2006 unter Berücksichtigung finanzmathematischer Bewertungen das intransparente Bepreisungs- und Bewertungssystem ermittelt und die konkrete Struktur der Swaps analysiert. Aus diesen Analysen ließen sich relativ hohe Verlustwahrscheinlichkeiten zu Lasten der Kunden ableiten, die mittlerweile durch eigene interne Schreiben der Deutschen Bank bestätigt wurden (entsprechende Unterlage auf Nachfrage erhältlich).

Gegenstand der Revision am 08.02.2011 ist das Verfahren eines mittelständischen Unternehmens, das durch den Abschluss eines Spread Ladder Swaps einen Schaden in Höhe von 540.000 Euro erlitten hatte. Das Landgericht Hanau und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Klage abgewiesen. Als Begründung wurden die eigenen Erkenntnismöglichkeiten der für das Unternehmen handelnden Personen bezüglich der Funktionsweise herangezogen. Schriftliche Hinweise auf ein „theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko“ wurden als ausreichend bewertet. Die auch in diesem Verfahren dargestellten zugrundeliegenden Strukturen und Funktionsweisen ließ das OLG Frankfurt unberücksichtigt.

Das Verfahren vor dem BGH ist von besonderer Bedeutung, da die Rechtsprechung der unteren Instanzen zu Swap-Geschäften nach wie vor uneinheitlich ausfällt. So hatte sich beispielsweise das OLG Stuttgart mit der von Rössner Rechtsanwälte verdeutlichten Funktionsweise der Produkte näher befasst und sich im Februar 2010 die Struktur des dort verhandelten Swaps eingehend von einem sachverständigen Mitarbeiter der beklagten Bank erläutern lassen. Auf dieser Erkenntnisgrundlage wurden die von Rössner Rechtsanwälte herausgearbeiteten, exakt auf das Produkt bezogenen Aufklärungspflichten bestätigt. Diese Aufklärungspflichten hatte die Bank vernachlässigt. In diesem und einem weiteren Verfahren (Az.: 9 U 164/08 und 9 U 148/08) erfolgte jeweils eine 100%ige Verurteilung der Bank zum Schadensersatz.

Aktuell sind sechs Swap-Verfahren vor dem BGH anhängig. Davon wurden in den Vorinstanzen fünf von Rössner Rechtsanwälte begleitet (eine entsprechende Aufstellung ist anzufordern bei info@roessner.de).

Ob bereits am 08.02.2011 ein Urteil des BGH gesprochen wird, bleibt abzuwarten. In beiden Vorinstanzen des zu behandelnden Verfahrens hatte es weder eine Beweisaufnahme noch eine gutachterliche Beurteilung der konkreten Struktur des Swap-Geschäfts gegeben. Deswegen erscheint alternativ zu einem Urteil eine Zurückverweisung der Angelegenheit durch den BGH an das OLG Frankfurt im Bereich des Möglichen. Für diesen Fall wäre es denkbar, dass der BGH dem OLG Frankfurt konkrete Vorgaben für nachzuholende Tatsachenfeststellungen macht.

Zum Termin am 08.02.2011 wird Dr. Weck für Fragen persönlich zur Verfügung stehen. Er ist federführender Anwalt in den Swap-Verfahren und Spezialist im Bereich Swaps. Der Termin beginnt um 9:00 Uhr.

Sollten Sie im Vorfeld Fragen haben oder weiteres Informationsmaterial benötigen, bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme unter: 089 99 89 22 0.

Liane Allmann

Dipl.-Betriebswirtin

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