Testamentsvollstreckung: Planung der Vermögensnachfolge nach dem Erbfall

(pressebox) Flörsheim, 17.03.2011 – Es gibt einen Teil gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des Erbrechts, der oftmals etwas stiefmütterlich behandelt wird: Die Testamentsvollstreckung. Häufig ist es für einen Erblasser zweckmäßig, bereits in dem Testament für seine Erbschaft die Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dies ist in der Regel sinnvoll, weil ein Testamentsvollstrecker die Abwicklung in der Regel zeit- und mittelschonender vollziehen kann als die Erben selbst. Zudem verhindert der Einsatz eines Testamentsvollstreckers oftmals, dass die Erben sich im Zuge der Abwicklung des Nachlasses zerstreiten.

Zunehmend werden auch Vermögensverwalter als Testamentsvollstrecker bestimmt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass eine ordnungsgemäße Testamentsumsetzung, Erbschaftsverwaltung, Klärung aller erbschaftsteuerlichen und häufig auch einkommensteuerlichen Probleme nur von einem Spezialisten geleistet werden kann. Dies gilt im vermehrten Maße, wenn sich Nachlass im Ausland befindet, Auseinandersetzungsstreit zwischen den Erben zu befürchten ist oder Erben aufgrund ihres Alters noch nicht zur Verwaltung in der Lage sind, zum Beispiel minderjährige Kinder am Nachlass beteiligt sind.

„Viele Erblasser setzen Freunde oder Verwandte zu Testamentsvollstreckern ein“ weiß Georg Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien. „Doch dies ist riskant: Meistens sind die Bekannten im gleichen Alter wie der Erblasser und schon aus diesem Grund mit der Testamentsvollstreckung überfordert – bei Verwandten, die zugleich auch Miterben sind, provoziert schon die Hervorhebung eines Miterben als Testamentsvollstrecker die Missgunst der anderen Miterben und ist erfahrungsgemäß Anlass für weiteren Streit. Will der Erblasser allerdings sicherstellen, dass seine Vorstellungen hinsichtlich der Vermögensnachfolge auch umgesetzt werden, so sollte er über die Testamentsvollstreckung nachdenken.“

Ein Testamentsvollstrecker kann sowohl in einem Testament, gleichgültig ob es ein Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament ist, oder in einem Erbvertrag vereinbart werden. Ohne eine derartige Anordnung des Erblassers ist eine Testamentsvollstreckung nicht möglich. Die Annahme, aber auch eine Ablehnung des Amtes muss durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dem berufenen Testamentsvollstrecker steht es frei, das Amt anzunehmen. Diese Regelung verfolgt den Zweck, dass es widersinnig wäre, eine Person gegen ihren Willen für dieses Amt einzusetzen. Schließlich wird ein Testamentsvollstrecker, der die Aufgabe widerwillig ausführt, kaum den Willen des Erblassers vernünftig umsetzen.

Hat jemand die Annahme zum Testamentsvollstrecker erklärt, dann gehen die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügungsrechte auf ihn über. Die Erben bleiben zwar Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger des Nachlasses. Verfügungsberechtigt ist aber der Testamentsvollstrecker, nicht die Erben. Der Testamentsvollstrecker kann entweder nur mit der Abwicklung des Nachlasses oder mit einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden.

Hat der Testamentsvollstrecker nur die Abwicklung des Nachlasses zu übernehmen, so orientiert er sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben – die allerdings durch entsprechende Anweisungen des Erblassers nach dessen Wünschen geändert werden können. Die gesetzlichen Regelungen gehen dahin, dass der Testamentsvollstrecker teilbares Vermögen (insbesondere also Geldvermögen) zwischen den Erben entsprechend ihren Erbanteilen aufteilt, und nicht teilbares Vermögen (insbesondere Grundstücke, Wertgegenstände, etc.) veräußert und dann den Erlös unter den Erben aufteilt. Da solche Lösungen nicht unbedingt den Interessen der Erben gerecht werden, sollte der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung ein Ermessen einräumen. Dann kann der Testamentsvollstrecker beispielsweise einzelne Wertgegenstände unter den Erben aufteilen und dem jeweils begünstigten Erben aufgeben, dies gegenüber den anderen Erben auszugleichen – wenn diese nicht anderweitig begünstigt werden.

Wenn der Testamentsvollstrecker beauftragt ist, den Nachlass für einen längeren Zeitraum zu verwalten, ist der Erblasser frei, die Dauer der Testamentsvollstreckung zu bestimmen. So kann die Dauer beispielsweise von dem Erreichen eines bestimmten Alters eines Erben abhängig gemacht werden oder von dem Versterben eines anderen Erben. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, ist der Testamentsvollstrecker angehalten, den Nachlass möglichst zu mehren. Dazu darf er nicht nur sogenannte mündelsichere Geschäfte tätigen. Vielmehr wird der versierte Testamentsvollstrecker darauf achten, zinsgünstige Vermögensanlagen zu wählen, die keinen allzu spekulativen Charakter haben. Während einer länger andauernden Testamentsvollstreckung ist der eingesetzte Testamentsvollstrecker gehalten, den Erben aus dem Nachlass das zur Verfügung zu stellen, was er für die Vollstreckung nicht benötigt. Außerdem sollen die Erben in der Regel aus den Gewinnen so viel erhalten, wie sie für einen angemessenen Lebenswandel benötigen.

„Auch Banken bieten sich immer häufiger als Testamentsvollstrecker an. Hier bestehen allerdings erhebliche Bedenken“, betont Claudia Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien. „Zum einen darf ernsthaft bezweifelt werden, dass eine Bank das zu verwaltende Vermögen bei einer anderen Bank anlegen würde, wenn die andere Bank bessere Konditionen bietet. Hierzu wäre sie als Testamentsvollstrecker aber verpflichtet. Zum anderen wird keine Bank garantieren, dass die mit der Testamentsvollstreckung beauftragten Angestellten nicht ständig wechseln und so letztendlich keiner mehr so genau weiß, welche Ziele der Testamentsvollstrecker eigentlich erreichen wollte.“

Grundsätzlich obliegt es dem Erblasser, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers entgegen den gesetzlichen Vorschriften wahlweise zu beschränken oder zu erweitern. So steht es dem Erblasser frei, den Testamentsvollstrecker von dem Verbot, Verträge mit sich selbst zu schließen, zu befreien oder ihm die Möglichkeit einzuräumen, nicht mehr benötigte Gegenstände aus dem Nachlass an den Erben herauszugeben. Andererseits kann der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers auch einschränken. So besteht für den Erblasser die Möglichkeit, dem Testamentsvollstrecker die Verfügung über Grundstücke zu untersagen. Sämtliche Beschränkungen und Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers müssen in einem sog. Testamentsvollstrecker-Zeugnis, das von dem Nachlassgericht erstellt wird, aufgelistet sein. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, wenn er die letzte ihm übertragene Aufgabe erfüllt hat oder aber mit Erreichen des vom Erblasser angegebenen Zeitablauf.

Die Testamentsvollstreckung durch einen Vermögensverwalter zählt heute zu der modernen Form der Vermögensnachfolgegestaltung. Er hat einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse seiner Mandanten und genießt deren Vertrauen. Der juristische Laie kann sich kaum eine Vorstellung davon bilden, wie schnell ein Testament mehrdeutig und damit prozessträchtig wird. Erfahrungsgemäß liest jeder Erbe das aus dem Testament heraus, was ihm günstig erscheint. Je größer das Nachlassvermögen und je mehr Erben zur Erbengemeinschaft gehören, desto größer ist oftmals auch die Gefahr, dass es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten kommt. Die Aussicht, einen Vermögensverwalter als Testamentsvollstrecker und unabhängigen Berater einzusetzen, kann hier durchaus sinnvoll sein.

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