Eine Scheidung ist nicht nur für die Ehepartner und etwaige Kinder, sondern auch für etwaige Haustiere ist die Trennung ihrer Herrchen mitunter ein traumatisches Erlebnis. Zwar sind auf Tiere gemäß § 90 a BGB sachenrechtliche Vorschriften entsprechend anzuwenden und sind daher bei einer Scheidung als Haushaltsgegenstände zu behandeln, doch dem Tierwohl kommt in solchen Fällen eine immer größere Bedeutung zu. Wie diese höhere Gewichtung des Tierwohls im Einzelfall aussehen kann, zeigt ein Urteil des OLG Nürnberg.
Was passiert grundsätzlich mit Haustieren bei einer Trennung bzw. Scheidung?
Grundsätzlich sind Haustiere bei einer Scheidung vom rechtlichen Gesichtspunkt aus als Haushaltsgegenstände zu betrachten, auch wenn natürlich klar ist, dass sie nicht einfach wie Küchenschränke oder TV Geräte aufgeteilt werden können. Die Haustiere stehen bei gemeinsamer Anschaffung nicht im Alleineigentum eines Ehegatten und müssten daher eigentlich zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt werden. Doch dieser Entscheidung steht häufig das Tierwohl entgegen, wie ein vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelter Fall zeigt.
Worum ging es bei dem Fall vor dem OLG Nürnberg?
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Scheidung eines Ehepaares, das gemeinsam sechs Hunde gehalten hatte. Nach der Trennung verblieben die Tiere bei der Ehefrau, die aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Doch nur kurze Zeit nach dem Auszug verstarben zwei der sechs Hunde. Daraufhin beantragte der Ehemann die Herausgabe zweier Hunde vor dem Amtsgericht, das mit dem Verfahren der Hausratsteilung für das Ex-Paar betraut war. Doch das Amtsgericht entschied, dass die Tiere bei der Ehefrau verbleiben sollten. Da der Mann diese Entscheidung nicht akzeptieren wollte, zog er vor das OLG Nürnberg. Doch auch das OLG wies die Beschwerde des Mannes zurück.
Die Gründe für die Entscheidung des OLG Nürnberg
Da die Hunde grundsätzlich als Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB einzuordnen seien, müsse eine Zuweisung der Tiere nach der Scheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten vorgenommen werden. Nach der Scheidung sei nicht ersichtlich gewesen, dass einer der Ex-Partner sich besser um die Haustiere kümmern könnte als der andere oder ein größeres Interesse an der Haltung der Tiere habe.
Da die Ehefrau aber nach der Trennung die Tiere beaufsichtigt habe, sollten die Hunde auch nach der Scheidung dort verbleiben. Der Grund für diese Entscheidung ist im Wohl der Hunde zu sehen. Nicht nur der Verlust ihrer „Rudelgenossen“, sondern auch die Trennung von ihrem männlichen Herrchen, sowie der Auszug aus der gewohnten Umgebung, haben den Hunden Stress bereitet. Sie erneut von ihrer Bezugsperson und den anderen Hunden zu trennen, würde die Tiere unzumutbar belasten. Mehrere Haustiere dürfen nach einer Scheidung also nicht zwangsläufig nach den üblichen Gesichtspunkten der Hausratsteilung voneinander separiert werden.
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