Trinkgelage auf öffentlichen Plätzen
Joachim Herrmann: „Gemeinden können Trinkgelage auf öffentlichen Straßen und Plätzen unterbinden ? Regelungen durch örtliches Satzungsrecht möglich“
„Exzessiver Alkoholkonsum auf öffentlichen Straßen und Plätzen hat in manchen Städten und Gemeinden ein bedenkliches Ausmaß angenommen. Verunreinigungen, Vandalismus und Schlägereien verärgern viele Anwohner und schmälern die Attraktivität der Innenstädte. Abhilfe ist aber möglich. Die Gemeinden können mit Ortsrecht ausufernde Trinkgelage unterbinden. Denn das Straßenrecht ermöglicht den Erlass von Satzungen, die den Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit einschränken oder sogar ausschließen. Die Befürchtungen mancher Städte, öffentlichen Alkoholexzessen hilflos ausgeliefert zu sein, sind also nicht begründet“, sagte Innenminister Joachim Herrmann zu sich wiederholenden Berichten über Alkoholexzesse in einigen bayerischen Städten und Gemeinden.
Für Diskussionen sorgte unter anderem auch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom Juli diesen Jahres. Darin wurde eine Verordnung der Stadt Freiburg im Breisgau für nichtig erklärt, die den Alkoholkonsum im dortigen Kneipenviertel der Innenstadt auf allen öffentlichen Flächen am Wochenende von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten hat. Herrmann: „Das Urteil und die Rechtslage in Baden-Württemberg sind auf Bayern nicht übertragbar. Wir haben im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz eine Rechtsgrundlage, die es den Gemeinden ermöglicht, das Sich-Niederlassen zum Alkoholkonsum auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu verbieten. Die Gemeinden können daher durch den Erlass von so genannten Sondernutzungssatzungen einen Kompromiss zwischen nicht störendem Alkoholkonsum und nicht hinnehmbaren Alkoholexzessen in der Öffentlichkeit suchen. Flexible, den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasste Lösungen sind daher schon jetzt jederzeit möglich.“ Die Rechtmäßigkeit solcher Satzungen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt. In ihnen könne z.B. geregelt werden, dass Alkoholkonsum auf bestimmten Flächen nur eingeschränkt und in einem bestimmten Rahmen zulässig ist. Wer sich nicht daran halte, könne mit einem Bußgeld belegt werden. Ebenso könnten Polizei und Sicherheitsbehörden mit Platzverweisen und Aufenthaltsverboten die Einhaltung solcher Satzungen im Einzelfall sicherstellen. „Trunkenbolden und Randalierern, die meinen, die Innenstädte gehören ihnen allein, können also klare Grenzen gesetzt werden“, so der Innenminister. Die Einführung weitergehender Befugnisse für die Kommunen im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) werde derzeit geprüft.
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