BSOZD.com-News Drefahl. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Fall zur Umsatzsteuerermäßigung für gemeinnützige Körperschaften eine Steuerfalle aufgedeckt: Ist die Satzung nicht auf dem aktuellen Stand, entfällt die Steuerermäßigung und der Organisation drohen erhebliche Steuernachzahlungen.
Gemeinnützige Körperschaften (Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbH) sind bei der Umsatzsteuer begünstigt. Nach § 12 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UstG) müssen sie auf viele Ihrer Leistungen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% berechnen. Das betrifft z. B. Eintrittsgelder zu Sport- und Kulturveranstaltungen, Teilnahmegebühren an Kursen oder die Kosten für Nutzung von Sportanlagen durch die Mitglieder). Für die Teilnehmer und Mitglieder schlägt das mit einen deutlichen Preisnachlass zu Buche. Das ist auch der Sinn dieser Steuersubvention – sie soll gemeinwohlorientierte Angebote günstiger machen. Einzig für sog. steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftbetriebe gilt der Regelsteuersatz von 19%.
Die neue Rechtslage
Bislang konnten die Einrichtungen darauf vertrauen, dass automatisch der niedrigere Steuersatz galt, wenn sie als gemeinnützig anerkannt waren. Das geschieht durch den sog. Freistellungsbescheid des Finanzamts.
Der BFH (Urteil vom 23.07.2009, Aktenzeichen V R 20/08) hat diese Auffassung nun verworfen. Gemeinnützige Körperschaften erhalten die Steuerermäßigung nur, wenn die Satzung bezüglich der sog. Vermögensbindung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (§§ 60 und 61 der Abgabenordnung).
Bei vielen Vereinen ist das aber nicht der Fall, weil nach den früheren Vorschriften der Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit auch anerkannt wurde, wenn der Wortlauf in der Satzung von der gesetzlichen Regelung abwich. Viele Satzungen enthalten außerdem noch eine Regelung, die mit dem Jahressteuergesetz 2009 abgeschafft wurde. Die Finanzverwaltung war hier aber bisher der Meinung, dass die Satzungen erst angepasst werden müssen, wenn ohnehin andere Satzungsänderungen anstehen.
Droht eine Nachversteuerung?
Nach Auffassung des BFH könnten die Finanzämter eine Nachversteuerung vornehmen, wenn die Satzung den genannten Anforderungen nicht entspricht. Wie die Finanzverwaltung das handhabt, ist noch unklar. Von der Gewährung einer Übergangsfrist kann aber nicht unbedingt ausgegangen werden. Denkbar wäre aber ein Erlass der Steuerschuld, weil die Organisationen auf die Richtigkeit von Verwaltungsanweisungen vertraut haben.Unser Tipp
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Wolfgang Pfeffer
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