Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Neue Informationspflichten für B2C-Unternehmer ab Februar 2017

Ab dem 1. Februar 2017 müssen sich Unternehmer aus dem B2C-Bereich auf veränderte Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz einstellen. Der Verbraucher ist darüber aufzuklären, inwiefern das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, im Fall der Fälle an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Welche Unternehmen sind von den neuen Regelungen betroffen und wie können drohende, kostenpflichtige Abmahnungen verhindert werden?

Am 25. Februar 2016 wurde das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verkündet, welches die Einrichtung von Verbraucherschlichtungsstellen und die vor diesen stattfindenden Streitbeilegungsverfahren regelt. Aus §§ 36 ff. VSBG folgen neue Informationspflichten für Unternehmer. Diese greifen ab dem 01.02.2017 u.a. für Unternehmer, welche eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden.

Um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden, müssen diese den Verbraucher auf Ihrer Website und/oder in den AGB leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit sie bereit oder ansonsten verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Verpflichtung kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben. Aus Transparenzgründen müssen Unternehmen Verbraucher aber auch dann informieren, wenn sie nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Streitschlichtungsstelle teilnehmen. Ausgenommen von der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind lediglich Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

Darüber hinaus besteht eine weitere Informationspflicht für Unternehmen, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt (§ 37 VSBG). Verbraucher müssen in diesem Fall in Textform (z.B. E-Mail) darüber informiert werden, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. Die Informationspflicht besteht auch für Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchten bzw. nicht dazu verpflichtet sind.

Unternehmen sollten auf jeden Fall gewappnet sein und sich gegebenenfalls Beratung suchen, um rechtzeitig vor dem 01.02.2017 die erforderlichen Informationspflichten zu erfüllen. Nur so können teure Abmahnungen vermieden werden.

 

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