Die Gebäudeversicherung schützt im Schadensfall vor existenziell gefährdenden Folgen.
Ein Haus zu besitzen, ist wohl der Traum eines jeden. Und wenn es einmal steht, soll es auch bestens abgesichert sein. Denn der Verlust des Hauses durch einen Brand oder Hochwasser kann zu großen existenziellen Problemen führen. In der Gebäudeversicherung (Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2008) gibt es vier Varianten, wie er Versicherungswert vereinbart werden kann:
Gleitender Neuwert (§10, 1a VGB 2008): Dieser Wert ist der ortsübliche Neubauwert eines Gebäudes und entspricht seiner Größe und der baulichen Ausstattung nach den Preisen des Jahres 1914. Dazu gehören auch Architektengebühren und Planungs- sowie Konstruktionskosten.
Informationen zur Wohngebäudeversicherung finden Sie hier: http://vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Neuwert (§10, 1b VGB 2008): Der Versicherungsnehmer hat bei der Festsetzung der Neuwertversicherung die Verantwortung, dass die Summe richtig ermittelt worden ist. Die Veränderung der Baupreise muss der Versicherungsnehmer ständig im Auge behalten, damit er die Summe in der Gebäudeversicherung richtig anpassen kann. Dieses muss er eigenverantwortlich der Versicherung angeben. Ansonsten ist er unterversichert.
Zeitwert (§10, 1c VGB 2008): Zwingend ist eine Versicherung zum Zeitwert, wenn ein Gebäude der Bauklasse V (z. B. Holzbauweise mit Weichdach – Ried oder Stroh) angehört. In der Praxis werden Verträge zur Gebäudeversicherung sehr selten abgeschlossen, da sich dieser Wert aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Abnutzung errechnet.
Gemeiner Wert (§10, 1d VGB 2008): Dieses ist der Wert für den erzielbaren Verkaufspreis des Gebäudes oder für das Altmaterial. Der gemeine Wert ist auch ohne besondere Vereinbarung der Versicherungswert, wenn ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist.
Die Versicherungssumme wird zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung vereinbart und soll dem Versicherungswert entsprechen. Wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden, stellt dieses eine Werterhöhung dar, die Versicherungssumme muss angepasst werden. Auch hierfür ist der Gebäudeeigentümer selber verantwortlich. Wenn Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart werden, muss der Versicherungsnehmer für die Dauer des Versicherungsschutzes die Versicherungssumme den jeweiligen Verhältnissen regelmäßig anpassen.
Bildquelle: H.D.Volz, www.pixelio.de
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