Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – Werbung für Desinfektionsmittel gestoppt

Mit der Werbung für das Produkt „Sagrotan Hygiene Reiniger“ stieß das Unternehmen Reckitt Benckiser auf wenig Gegenliebe. Der Slogan für dieses Produkt sagt aus, dass dieses Desinfektionsmittel „Die Nr. 1 für Ärzte“ sei. Das Landgericht Berlin befand diese Aussage für irreführend, und daher verstoße sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein Mitbewerber hatte einen Antrag gestellt für eine einstweilige Verfügung gegen diesen Slogan.

Von dem Konzern wurde sowohl mit einem Logo direkt auf der Flasche als auch in einem Fernsehspot mit dieser Aussage geworben. Die Aussage selbst bezieht sich auf eine durchgeführte Umfrage, bei der von diesem Konzern 150 Ärzte befragt wurden. Allerdings wurden die Mediziner zur Desinfektion zu Hause befragt, nicht aber in Praxis oder Klinik. Der Kläger war hier der Auffassung, dass diese Werbung auf jeden Fall den Eindruck erweckt, dass dieses Produkt von den Ärzten am meisten professionell genutzt wird als Oberflächen-Desinfektionsmittel. Durch diesen Bezug auf die Ärzte erwecke man den Eindruck, dass man eine Aussage treffen könnte, die für den Verbraucher relevant ist. Allerdings wird die gesamte Marke Sagrotan im Gesundheitswesen überhaupt nicht verwendet.

Außerdem gab es noch eine Aussage, die die Richter kritisierten, und zwar der Satz „Ohne Bleiche und ohne Farbstoffe ist er besonders geeignet für Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“. Dabei sei es ganz unstrittig, dass dieses beworbene Biozid-Produkt für diesen Zweck definitiv nicht geeignet ist. Der Einwand der Herstellerfirma, dass man nur darauf hinweisen wollte, dass dieses Produkt weder Chlor noch Farbstoffe enthält, ließ das Gericht nicht gelten.

Das Wettbewerbsrecht ist eine recht komplexe Angelegenheit, und dieses Beispiel zeigt, dass es immer sinnvoll ist, vor einer solchen Aktion einen kompetenten Rechtsanwalt für das Wettbewerbsrecht zu Rate zu ziehen.

Die Anwaltskanzlei Dr. Graf in Herford ist spezialisiert auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Eine umfassende rechtliche Betreuung und natürlich Beratung in allen Fragen des Markenrechts und Wettbewerbsrechts, sowie auch des Urheberrechts und Geschmacksmusterrechts wird dem Mandanten geboten. Ein gesonderter Schwerpunkt liegt hier im Bereich des Internetrechts. Zudem ist das Oldtimerrecht ein weiteres Spezialgebiet der Anwaltskanzlei Dr. Graf.

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