Allein im Jahr 2012 schafften es drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Thema Eignungsprüfung und Masterstudiengang in die gängige juris-Datenbank. Immer häufigen verlangen Hochschulen neben guten Abschlüssen im Bachelorstudium auch das Bestehen einer Eignungsprüfung, so berichtet es auch Spiegel-Online. Dabei gilt: Nicht jede Ablehnung einer Studienplatzbewerbung, die mit einer nicht bestandenen Eignungsprüfung begründet wird, muss hingenommen werden. Die Verwaltungsgerichte stellen durchaus strenge Anforderungen an die Eignungsprüfung und v.a. an die Prüfungsordnungen.
1. Drei Fälle aus 2012
Das Verwaltungsgericht Halle entschied am 26. Januar 2012, dass eine (Eignungs-)Prüfungsordnung nichtig sei, wenn sie als Prüfungskriterium anstelle konkreter Anforderungen und Maßstäbe lediglich auf den Gesamteindruck der Prüfung abstelle (VG Halle (Saale) 3. Kammer, 26.01.2012, Az. 3 B 166/11). Da die Prüfungsordnung insoweit nichtig war, musste die Hochschule den Studienplatzbewerber immatrikulieren.
Hingegen entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, dass es durchaus zulässig ist, den Zugang zum Masterstudiengang an Vornoten aus dem Bachelorstudium zu knüpfen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 2 B 409/11).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied am 11. Januar 2012, dass der Zugang zu einer Master-Eignungsprüfung an der Prüfungsordnung zu messen ist und erst besteht, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind
2. Der Trend zu Eignungsprüfungen
Der Trend zu Eignungsprüfungen ist ungebrochen. Zwar gilt noch immer, dass das Abitur die zentrale Hochschulzugangsprüfung ist. Doch fachbezogene Tests, so berichtet es Spiegel Online („So wählen Unis Studenten aus – Ein Test wird kommen“, 24.03.2012), sind durchaus ein Thema. Studienplatzbewerber investieren oftmals Zeit und Geld in die Vorbereitung. Scheitert dann die Aufnahme, fragen sich viele, ob man dagegen etwas tun kann.
3. Die rechtswidrige Eignungsprüfung?
Die wenig klare Antwort auf die vorab gestellte Frage lautet: Vielleicht. Das Versprechen, jedes Prüfungsergebnis erfolgreich anfechten zu können ist genauso unseriös wie die Ansage, dass Prüfungsanfechtungen generell chancenlos sind.
Eine anwaltliche Prüfung orientiert sich sowohl am Prüfungsgeschehen als auch an der Prüfungsordnung.
Eine kleine, nicht als abschließend zu verstehene Aufzählung von häufigen Rechtsfehlern im Prüfungsgeschehen lautet:
Hat die Prüfungskommission Verfahrensfehler begangen?
Hat die Prüfungskommission anzuwendendes Recht verkannt?
Ist die Prüfungskommission von einem falschen Sachverhalt ausgegangen?
Hat sich die Prüfungskommission von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen?
Oftmals wird vergessen, dass nicht nur das Prüfungsgeschen selbst bei Prüfungsanfechtung eine Rolle spielt, sondern auch die dahinter stehende Prüfungsordnung. Häufig beobachtete Fehlerquellen lassen sich (auch hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit) wie folgt formulieren:
Sieht das jeweilige Landeshochschulgesetz eine Rechtsgrundlage für Eignungsprüfungen vor?
Wenn ja; sind die Voraussetzungen für diese Rechtsgrundlage erfüllt?
Wenn ja; sind die Prüfungskriterien hinreichend genau bestimmt?
Ist die Regelung verhältnismäßig?
Genügt die Prüfungsordnung diesen Vorgaben nicht, kann sie auch nicht als Begründung für die Ablehnung der Studienplatzbewerbung herhalten.
4. Fazit
Letztlich kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, der in einer seriösen rechtlichen Beratung zunächst und v.a. ergebnisoffen aufgearbeitet wird. Wichtig ist aber, dass hinsichtlich der Anfechtung ggf. Fristen laufen, die unbedingt beachtet werden müssen. Hier ist die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Ablehnungsentscheidung genau zu „studieren“!
Dennoch sollte das erste Ziel des Studienplatzbewerbers sein, die Eignungsprüfung zu bestehen. Der zweite Gedanke sollte aber auch sein, nicht jede negative Entscheidung hinzunehmen.
Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt