(lifepr) Düsseldorf, 24.01.2011 – Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, die in der Richtlinie auf mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgelegt wurden, was der aktuellen deutschen Regelung entspricht. Säumige Schuldner sollen weiterhin an den Gläubiger einen pauschalen Ersatz für die Beitreibung der offenen Forderung in Höhe von 40,00 Euro zahlen. Liegen die Beitreibungskosten im Einzelfall darüber, kann der Gläubiger auch diese höheren Kosten, soweit sie angemessen waren, vom Schuldner verlangen.