Volksentscheid ‚Nichtraucherschutz‘

München (pressrelations) –

Volksentscheid „Nichtraucherschutz“

Herrmann ruft alle Bürgerinnen und Bürger auf, beim Volksentscheid von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen: „Volksentscheid als wichtiges demokratisches Recht nutzen“

Am Sonntag, dem 4. Juli, sind knapp 9,4 Millionen Bürgerinnen und Bürger in Bayern berechtigt, bei einem Volksentscheid über die künftigen Regelungen zum Nichtraucherschutz abzustimmen. Innenminister Joachim Herrmann: „Ich rufe alle Stimmberechtigten auf, am Volksentscheid teilzunehmen und dieses wichtige demokratische Recht zu nutzen.“

1. Gegenstand des Volksentscheids, Stimmabgabemöglichkeiten und Stimmzettel

Zur Abstimmung steht das Volksbegehren über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz) mit der Kurzbezeichnung “Für echten Nichtraucherschutz!“, für das sich Ende letzten Jahres 13,9 Prozent der Stimmberechtigten eingetragen haben. Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf im April mehrheitlich abgelehnt. Nach der Verfassung findet nunmehr ein Volksentscheid statt.

Die Stimmberechtigten können mit “Ja“ für den Gesetzentwurf des Volksbegehrens und mit “Nein“ gegen ihn und damit für die Beibehaltung der geltenden Regelungen zum Nichtraucherschutz (Gesundheitsschutzgesetz in der zum 1. August 2009 geänderten Fassung) stimmen.

Auf dem weißen Stimmzettel im Format DIN A 4 befinden sich auf der Vorderseite nach der Überschrift die beiden Kreise zum Ankreuzen der Ja- oder Nein-Stimme. Anschließend und auf der Rückseite ist der Gesetzentwurf des Volksbegehrens abgedruckt. Zusätze zur Stimmabgabe oder Kommentare dürfen auf dem Stimmzettel nicht angebracht werden, da sonst die Stimmabgabe ungültig ist. Ungültig sind ebenfalls leer abgegebene Stimmzettel oder Stimmzettel mit einer Ja- und einer Nein-Stimme.

Ein Muster des Stimmzettels ist im Internet eingestellt, ebenso die Bekanntmachung der Staatsregierung zum Volksentscheid mit Erläuterungen zum Gesetzentwurf und dem Abdruck der geltenden Regelungen zum Nichtraucherschutz (http://www.bayern.de/volksentscheid).

Blinde und sehbehinderte Wähler haben wie bei der letzten Bundestags- und der Europawahl die Möglichkeit, bei der Stimmabgabe eine Stimmzettelschablone zu verwenden, die der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund (BBSB) auf Grundlage des amtlichen Stimmzettels eigenverantwortlich herstellt. Um das seitenrichtige Einlegen des Stimmzettels in die Schablone zu erleichtern, wurde in alle Stimmzettel am rechten oberen Rand jeweils ein kleines rundes Loch eingestanzt. Nähere Informationen zu den Schablonen erteilt der BBSB, Arnulfstraße 22, 80335 München, Telefon: 089/559880.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens wendet sich gegen die zum 1. August 2009 in Kraft getretene Lockerung des Gesundheitsschutzgesetzes. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass das Gesundheitsschutzgesetz in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 2007 wieder in Kraft treten soll, allerdings ohne die damals enthaltene Ausnahmeregelung für Gaststätten (“soweit sie öffentlich zugänglich sind“). Damit soll ein strikter Nichtraucherschutz in Bayern eingeführt werden.

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sieht folgende Abweichungen von der geltenden Rechtslage vor:
? In getränkegeprägten Einraumgaststätten mit weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche ist das Rauchen generell unzulässig; es kann vom Inhaber nicht gestattet werden.
? In Gaststätten sowie in Kultur- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum eingerichtet werden.
? Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterfallen nur dem Rauchverbot, soweit sie öffentlich zugänglich sind.
? In vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten sowie Festhallen besteht ein Rauchverbot ohne Ausnahmen.
? Die sogenannte Innovationsklausel zur Zulassung weiterer Ausnahmen vom Rauchverbot bei entsprechenden technischen Vorkehrungen entfällt.

3. Einzelheiten zur Durchführung der Abstimmung

Abstimmungsräume und Abstimmungszeit:
Eine Einteilung in Wahl- und Stimmkreise wie bei Landtagswahlen gibt es beim Volksentscheid nicht. Die Gemeinden sind jedoch wie bei Wahlen für die Stimmabgabe in einen oder mehrere Stimmbezirke eingeteilt, für die je ein Abstimmungsraum (Wahllokal), zum Beispiel in Schulen, eingerichtet wird. Bayernweit gab es zum Beispiel bei der letzten Landtagswahl circa 13.500 Wahllokale.

Die Wahllokale in den Gemeinden sind wie bei Wahlen von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Stimmberechtigung:
Stimmberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten entweder in Bayern ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben (d.h. spätestens am 4. April 2010 zugezogen sind) oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten und die nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, weil für sie zum Beispiel zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist oder sie durch Richterspruch ihr Stimmrecht verloren haben.

Ausländische Unionsbürger sind bei Volksentscheiden nicht stimmberechtigt.

Wahlbenachrichtigung, Wahlschein:
Alle Stimmberechtigten, die am Stichtag 30. Mai 2010 bei einer Gemeinde in Bayern für eine Hauptwohnung gemeldet waren, wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und haben von ihrer Gemeinde bis spätestens Mitte Juni eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, stimmberechtigt zu sein, sollte sich schnellstens mit dem Wahlamt seiner Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Stimmrechts bis zum Abstimmungstag warten.

In der Wahlbenachrichtigung ist u.a. das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer aus triftigen Gründen nicht in diesem Wahllokal wählen kann, erhält bei seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft auf Antrag einen Wahlschein. Einen Wahlschein erhält auf Antrag auch zum Beispiel ein Stimmberechtigter, der nicht bereits von Amts wegen im Wählerverzeichnis eingetragen war und ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis versäumt hat. Mit dem Wahlschein können die Wählerinnen und Wähler in einem beliebigen Stimmbezirk (Wahllokal) ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl (siehe unten) wählen.

Wer mit Wahlschein in einem Wahllokal wählen will, muss sich über seine Person ausweisen (Personalausweis, Reisepass). Im Übrigen reicht in der Regel die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Wer seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat, muss auf jeden Fall einen amtlichen Ausweis mit ins Wahllokal nehmen.

Briefwahlantrag:
Wer zum Beispiel bei berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, bei Krankheit oder Behinderung am Abstimmungssonntag seine Stimme nicht im Wahllokal abgeben kann, kann von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen. Der Grund muss im Einzelnen nicht angegeben oder nachgewiesen werden. Behinderte oder etwa auf Grund einer Verletzung schreibunfähige Stimmberechtigte können sich bei der Stimmabgabe im Wahllokal oder zu Hause bei der Briefwahl der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Für die Briefwahl muss die stimmberechtigte Person möglichst umgehend einen Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel mit weißem Umschlag, roten Briefumschlag für die Rücksendung der Unterlagen) bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) persönlich oder über einen Bevollmächtigten beantragen. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax, E-Mail oder oft über entsprechende Internet-Antragsformulare der jeweiligen Gemeinde) zu stellen, telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Am einfachsten ist die Antragstellung mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Formular möglich, auf dem alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten angegeben werden können.

Das Antragsformular kann mit der Post in einem frankierten Umschlag an die Gemeinde versandt werden. Wer den Antrag dort persönlich abgibt, kann die Unterlagen gleich mitnehmen. Möglich ist dabei in den meisten Gemeinden auch die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle. Hierzu stellt die Gemeinde im Wahlamt Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden wie in einem Wahllokal zur geheimen Stimmabgabe bereit. Der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern wird gleich in die bereitgestellte Urne geworfen und bei der Gemeinde bis zum Abstimmungstag sicher aufbewahrt.

Wenn das amtliche Formular nicht verwendet wird, zum Beispiel bei Antragstellung per E-Mail, ist es besonders wichtig, die persönlichen Daten, also den Vor- und Nachnamen, die Wohnanschrift und das Geburtsdatum vollständig anzugeben, um Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden.

Bei der Antragstellung ist auf jeden Fall die Adresse anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen; dies kann auch eine Urlaubsadresse sein.

Anträge können normalerweise nur bis Freitag, 2. Juli 2010, 15.00 Uhr, gestellt werden. Zu empfehlen ist aber auf jeden Fall eine möglichst frühzeitige Antragstellung; der Zeitaufwand sowohl für den Versand durch die Gemeinde als auch die Rücksendung der Unterlagen per Post ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, insbesondere für Briefwähler im Ausland. Nur ausnahmsweise, etwa wenn der Stimmberechtigte am Wochenende erkrankt und das Wahllokal nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen auch noch kurzfristig zu erhalten. Die oder der Erkrankte muss dazu eine Person seines Vertrauens mit dem Antrag und einer Vollmacht für die Abholung der Briefwahlunterlagen ausstatten. Die plötzliche Erkrankung ist zum Beispiel durch ärztliches Attest nachzuweisen. Auf diesem Weg können die Briefwahlunterlagen noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr bei der Gemeinde abgeholt werden.

Die Briefwahlunterlagen werden von der Gemeinde grundsätzlich per Post (gegebenenfalls auch per Luftpost) versandt, wenn sie bei der Beantragung nicht ohnehin gleich persönlich abgeholt werden (was bei einer Beantragung erst in den letzten Tagen vor der Abstimmung dringend zu empfehlen ist). Sie können auch mit schriftlicher Vollmacht durch nahe Familienangehörige bei der Gemeinde abgeholt werden; durch andere Personen (ebenfalls nur mit Vollmacht) jedoch nur, wenn die oder der Stimmberechtigte plötzlich erkrankt und die rechtzeitige Versendung per Post oder die amtliche Überbringung nicht mehr möglich ist.

Ausübung der Briefwahl:
Wie die Stimmberechtigten richtig per Briefwahl wählen, ist auf einem zu den Briefwahlunterlagen gehörigen Merkblatt ausführlich beschrieben.

Wichtig ist bei der Briefwahl, dass der Briefwähler selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich ist; auch das Transportrisiko liegt beim Wähler. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Abstimmungssonntag um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen.

Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb darauf achten, den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (1. Juli 2010) abzuschicken. Im Inland wird der Wahlbrief von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Bei Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters oder bei Aufgabe im Ausland muss das jeweils notwendige Entgelt entrichtet werden.

Bestehen Zweifel über den rechtzeitigen Zugang per Post, sollte der Wahlbrief spätestens am Abstimmungssonntag vor 18.00 Uhr persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten beziehungsweise Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden. Im Wahllokal darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.

Wenn der Wahlbrief erst am letzten Tag vor dem Volksentscheid (Samstag) oder am Abstimmungssonntag in einen Postbriefkasten eingeworfen wird, ist der rechtzeitige Zugang in keinem Fall mehr möglich, auch wenn der Briefkasten mit einem roten Punkt gekennzeichnet ist.

4. Ergebnisermittlung

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden von den ehrenamtlichen Wahlvorständen in den Wahllokalen und Briefwahlbezirken die Stimmen ausgezählt. In Bayern waren zum Beispiel bei der letzten Bundestagswahl über 120.000 Wahlvorstandsmitglieder im Einsatz. Selbstverständlich können Interessierte den Wahlvorständen bei der Auszählung der Stimmzettel zusehen und sich dadurch von der ordnungsgemäßen Ergebnisermittlung überzeugen. Die gesamte Abstimmungshandlung einschließlich der Ergebnisermittlung (auch der Briefwahlbezirke) ist öffentlich.

Die vorläufigen Abstimmungsergebnisse werden von den Wahlvorständen sofort über die Gemeinden und die Landratsämter an den Landeswahlleiter gemeldet. Das vorläufige amtliche Endergebnis wird der Landeswahlleiter voraussichtlich noch am späten Sonntagabend bekannt geben. Das endgültige Abstimmungsergebnis wird der Landeswahlausschuss voraussichtlich Mitte Juli feststellen.

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens ist angenommen, wenn er beim Volksentscheid mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen erhält. Ein zusätzliches Quorum ist nicht vorgesehen.

Wird dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt, tritt das Gesetz nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten am 1. August 2010 in Kraft. Andernfalls verbleibt es bei den geltenden Regelungen zum Nichtraucherschutz.

5. Ergänzende Informationen

Weitere Informationen zum Volksentscheid, auch zu Ergebnissen von bisherigen Volksentscheiden und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im Internet-Angebot des Landeswahlleiters unter den Adressen (http://www.wahlen.bayern.debzw. http://www.bayern.de/volksentscheidabrufbar.

Pressesprecher: Oliver Platzer
Telefon: (089) 2192 -2114
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