(BSOZD.com-NEWS) Berlin. Zur erneuten Verlängerung des § 52a Urheberrechtsgesetz um weitere vier Jahre erklären die Kulturexperten der FDP-Bundestagsfraktion Christoph WAITZ und Hans-Joachim OTTO:
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben im Hauruckverfahren eine Verlängerung von § 52a UrhG durchgedrückt. Diese erneute Befristung um weitere vier Jahre ist kulturpolitisch schädlich und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Urheberrechts. Die Koalition muss endlich Lösungen für die Vergütung von Autoren und Verlagen finden, anstatt die Entscheidung über § 52a UrhG in die Zukunft zu verschieben.
§ 52a UrhG stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Nutzungsbefugnisse der Rechteinhaber dar und ist eine massive Gefährdung der digitalen Verwertungsmöglichkeiten der Urheber und Verlage.
Der im Mai 2008 vorgelegte Evaluationsbericht widerlegt diesen Befund nicht. Auch im zweiten Anlauf hat die Bundesregierung es nicht geschafft, dem Bundestag rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist eine fundierte und ausgewogene Bewertung von § 52 a UrhG zur Verfügung zu stellen. Der Evaluationsbericht gleicht mehr einem Stimmungsbild über die Wahrnehmung der durch § 52a UrhG begünstigten Hochschulen und Schulen. Ausgeblendet werden die Konsequenzen dieser Regelung für Wissenschaftsautoren und Verlage in Deutschland. Ungeklärt ist das Volumen der entgangenen Lizenzeinnahmen. Unbeantwortet ist die Frage nach den Auswirkungen dieser Regelung auf die wirtschaftliche Situation von Wissenschaftspublizisten und Wissenschaftsverlagen.
§ 52a UrhG schadet damit Wissenschaftssautoren und Verlagen. CDU/CSU und SPD erweisen dem Schutz von Kreativität und geistigem Eigentum einen Bärendienst. Alternativen – wie z.B. elektronische Lizenzmodelle – wurden von der Bundesregierung erneut nicht erwogen. Wo geschützte Werke massenhaft in digitalen Medien eingesetzt werden – z.B. an Hochschulen – lässt sich eine zusätzliche Vereinfachung und Automatisierung durch Rahmenverträge erreichen.
All das spricht unverändert gegen eine weitere Befristung von § 52a UrhG. Der Änderungsantrag der FDP-Bundestagsfraktion (Ausschussdrucksache 16(22)167) greift diese Alternativen zu §52a UrhG auf.
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