Abgemahnte haften nicht automatisch
Die für urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharings bekannte Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte hat auch im Jahre 2018 wieder Briefe an Inhaber von Internetanschlüssen verschickt. Vorwurf ist das illegale Betreiben von Filesharing-Software über den ermittelten Anschluss. Hierbei sollen Filme oder US-Fernsehserien rechtswidrig verteilt worden sein. Betroffene sollen z. B. für 1 Film Beträge von EUR 915,00 pauschal bezahlen sowie eine lebenslang gültige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Aufgrund der zahlreichen falschen und veralteten Informationen im Internet besteht die Notwendigkeit, wie folgt auf die aktuelle Rechtslage im Bereich Filesharing-Abmahnungen hinzuweisen und einige Irrtümer auszurämen.
Wer haftet überhaupt als Täter?
Selbstverständlich haftet derjenige, der sich die geschützte Datei selbst heruntergeladen und ab diesem Zeitpunkt im Filesharing-Netzwerk auch angeboten hat, vollumfänglich als Täter. Der Täter schuldet Unterlassung, Anwalts- und Abmahnkosten und Schadenersatz. Diese Täterschaft muss der von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten vertretene Rechteinhaber (z. B. Warner Bros. Entertainment GmbH) grundsätzlich beweisen. Allerdings besteht zugunsten des Rechteinhabers und zu Lasten des Internetanschlussinhabers zunächst eine tatsächliche Vermutung, dass dieser auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit der Grundsatzentscheidung „Sommer unseres Lebens“ (I ZR 121/08). Diese Vermutung kann durch dem Umstand entkräftet werden, dass zum Tatzeitpunkt andere Personen eine konkrete Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatten und aufgrund ihrer IT-Kenntnisse und Möglichkeiten konkret als Täter in Frage kommen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Abgemahnte (also der Anschlussinhaber) seiner Nachforschungspflicht nachkommt. Er ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung durch Dritte gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. War der Abgemahnte nicht selbst der Täter, sondern Dritte (z. B. Partner, Mitbewohner, Mieter, Gäste o. a.), muss er also entsprechend nachforschen und dies gegenüber Waldorf Frommer vortragen.
Wer haftet als Störer?
Die oft missverstandene Störerhaftung ist nicht etwa eine grundsätzliche, abgeschwächte Haftung des Anschlussinhabers. Als Störer haftet der Abgemahnte nur dann für die Urheberrechtsverletzung, die von einem Dritten begangen wurde, wenn er gegenüber diesem Dritten zumutbare Prüf- und Belehrungspflichten verletzt hat. Dies kommt in der Regel nur bei minderjährigen Tätern in Frage. Wurden diese vor der Tauschbörsennutzung nicht über deren Rechtswidrigkeit belehrt, kann der Anschlussinhaber selbst als Störer haften.
Bei eigenen Kindern oder Enkelkindern, die Täter waren und nicht entsprechen belehrt wurden, kommt sogar eine tätergleiche Haftung des Anschlussinhabers aufgrund der Verletzung von Aufsichtspflichten in Betracht (vgl. BGH, I ZR 7/14).
Wer muss überhaupt eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?
Grundsätzlich schulden nur der Täter oder der Störer die Abgabe einer Unterlassungserklärung, alle anderen nicht. Wer also die streitbefangene Datei nicht selbst angeboten hat und auch nicht als Störer haftet, muss weder die mitgeschickte, noch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Abgesehen davon, dass man die im Jahre 2018 den Abmahnungen von Waldorf Frommer beigefügte Unterlassungserklärung überhaupt nicht sinnvoll zugunsten des Abgemahnten modifizieren, also ändern, kann, wäre ihre Abgabe durch einen Unschuldigen fatal. Denn jede, auch die modifizierte, Unterlassungserklärung gilt als Dauerschuldverhältnis lebenslang und kann währenddessen bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 auslösen. Insbesondere derjenige Unschuldige, der überhaupt nicht nachvollziehen kann, wer die Datei angeboten hat oder wie es zu der Abmahnung kam, sollte tunlichst keine Unterlassungserklärung abgeben: Das wäre risikotechnisch mit einem Kopfsprung in ein unbekannt tiefes Gewässer vergleichbar.
Abgemahnte, die unschuldig sind, sollten daher um Anwälte, die Ihnen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung raten, einen großen Bogen machen.
Keine Experimente machen, sondern spezialisierte Kanzlei einschalten
Wer eine Waldorf Frommer Abmahnung mit dem Vorwurf des illegalen Filesharings eines Films oder einer Serienfolge erhalten hat, sollte sich niemals selbst verteidigen. Die Rechtslage ist im Einzelnen kompliziert und nichts für juristische Selbstversorger. Auf die Abmahnung sollte man immer reagieren, auch wenn man sich für unschuldig hält, denn andernfalls gehen die Abmahner von einer Verantwortlichkeit aus. Die fehlende Verantwortlichkeit muss man juristisch sauber darlegen.
Näheres zur Rechtslage und zu Verteidigungsmöglichkeiten bei Waldorf Frommer Abmahnungen finden Sie auf unserer Website unter Waldorf Frommer Abmahnung. Wir haben Erfahrungen mit tausenden Filesharing-Abmahnungen und vertreten Seit 10 Jahren Mandanten bundesweit und zu fairen Pauschalpreisen.
Kanzlei zur Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen und Internetbewertungen.
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