Wartezeit bei einer privaten Krankenversicherung

Diese Wartezeiten sind definierte Zeitfenster am Anfang jeder Laufzeit der Versicherung und regeln, dass ein Leistungsanspruch erst nach Ablauf dieses Zeitfensters erfolgen kann. Dabei unterscheidet man in der Regel von dem technischen Beginn eines Vertrages und dem materiellen Start des Vertrages. Der technische Beginn ist dabei das Datum das den vertraglichen Beginn darstellt und der materielle Beginn ist der Zeitpunkt, ab dem Leistungen erfolgen. Der Tag der Vertragsunterzeichnung markiert ferner den formellen Beginn.

Diese Wartezeiten können sowohl bei einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private entstehen, als auch bei keiner bestehenden Vorversicherung. Die Ausnahmen bildet auch hier der Basistarif, bei dem es, unabhängig von Vorerkrankungen, keine Wartezeit gibt. Wer bisher einen Versicherungsschutz hatte, der nahtlos war, der hat auch weiter den vollen Schutz in der gesamten Bandbreite der tariflichen Leistungen. Bei sehr vielen Versicherungsgesellschaften gibt auch eine so genannte Zahnstaffel. In dieser wird geregelt, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als die vertraglich verankerten Höchstbeträge für ein zahnärztliche Behandlung oder gar Zahnersatz überschritten werden dürfen.

Damit Wartezeiten am besten gar nicht auftreten, wird immer empfohlen, vor einer Kündigung der bestehenden Krankenversicherung zuerst die Aufnahmebestätigung der neuen Versicherung abzuwarten. Erst wenn man diese in den Händen hat, sollte die alte Versicherung gekündigt werden. Treten während einer Wartezeit Krankheiten auf, so hat man keinerlei Ansprüche auf irgendeine Art der Erstattung von Kosten. Gerade bei zahnärztlichen Behandlungen oder gar stationären Behandlungen kann dies zu einem sehr hohen finanziellen Verlust führen. Eine Ausnahme bildet hier die notwendige Behandlung in Folge eines Unfalls, sofern hier die Kosten nicht durch eine vorhandene Unfallversicherung abgedeckt werden.
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