Bedeutsame Richtlinien für eine verbesserte Analyse und Bewertung im Gewässerschutz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Im Rahmen regelmäßiger Seminar- und Weiterbildungsveranstaltungen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner diskutieren Experten aus Technik und Rechtswissenschaften ausgewählte Fragen des Wasserrechts. Referenten sind Florian Fritsch, Pionier im Bereich Elektromobilität und technischer Umweltschutz, sowie Wasserrechtexperte Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin. Beiträge zu Wasserrechtthemen waren die geschichtliche Dimensionen der Abwasserreinigung und zum aktiven Gewässerschutz (insbesondere technische Innovationen wie die Flusskläranlagenidee des Cordes aus Cloppenburg).
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte erläutert die Richtlinien zur rechtlichen Umsetzung:
„Für die Wasserwirtschaft bedeutsam ist die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/3371EWG), nach der die Zulassung bestimmter Projekte erst nach der vorherigen umfassenden, Medien übergreifenden Analyse und Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erfolgen soll. Die Richtlinie wird durch § 18c WHG i.V.m. den Landeswassergesetzen und den Umweltverträglichkeitsgesetzen des Bundes und der Länder umgesetzt. Zur Verbesserung wurde die Richtlinie des Rates vom 07. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (9013131EWG) erlassen. Diese Richtlinie soll dazu beitragen den Zugang zu umweltbezogenen Informationen, die in den (Wasser-) Behörden vorhanden sind, zu verbessern. Daneben kann durch die Einschaltung der Öffentlichkeit die Kontrolle der Mitgliedstaaten ver-bessert werden. Da der Gesetzentwurf des Bundes über ein Umweltinformationsgesetz (UIG) zum Umsetzungstermin am 31.12.1992 noch nicht in Kraft getreten war, wurde die direkte Anwendung der Richtlinie diskutiert. Durch das Umweltinformationsgesetz vom 08. Juli 1994 ist die Richtlinie verspätet in das deutsche Recht umgesetzt worden. Diese Richtlinie gilt neben den Berichtspflichten, die aus Art. 16 der Kommunalabwasserrichtlinie statuiert werden.
Umsetzung der Richtlinien zum Gewässerschutz
Der Überblick über die wichtigsten gewässerschützenden Richtlinien hat gezeigt, dass die Kommunalabwasserrichtlinie in den Kontext der anderen Richtlinien eingebunden ist. Diese Richtlinien bilden aber keine homogene Regelungsstruktur, sondern regeln nur einzelne Teilbereiche mit gewässerschützenden Auswirkungen. Dabei ergeben sich für den Regelungsbereich der Kommunalabwasserrichtlinie Überschneidungen, vor allem mit der Gewässerschutzrichtlinie mit ihren Tochterrichtlinien und der Oberflächenwasserrichtlinie; ergänzt wird sie auf dem Gebiet der Landwirtschaft durch die Nitratrichtlinie. Nachvollziehbar ist, dass zur Reinigung der Abwässer hohe Kosten entstehen, aber zum Schutz von Gewässern sollte über weitere preiswerte technische Lösungen nachgedacht und zur Umsetzung gebracht werden.“
Umweltexperte Florian Fritsch diskutiert mit den Experten und Teilnehmern über die technischen Möglichkeiten und die lösungsorientierte Durchführung zur Rettung der Gewässer. In der Vergangenheit wurden mehrfach Rettungspläne für Niedersachsens zweitgrößten See „Dümmer“ ausgearbeitet, doch die Umsetzung erfolgte leider noch nicht. Der Dümmer entwickelt sich zum Problemsee und die Anwohner und Seeliebhaber fühlen sich mit dem Problem „Algen“ allein gelassen. Sonne, Wärme und stilles Lüftchen lassen die Algen auf dem Dümmer ohne Grenzen wachsen, es stinkt zum Himmel. Seelebewesen, Anwohner, Landwirte und die Tourismusbranche leiden, dabei gibt es gute Vorschläge zur Problemlösung. Verhandlungen laufen und ob der Plan verwirklicht wird, ist noch unklar nach Berichten der NOZ .
Am Beispiel der Algenverseuchung beim Dümmer lässt das Phosphat die Algen wuchern, Fische sterben und der See droht zu kippen. 70 Prozent des Phosphats gelangen über die landwirtschaftlichen Flächen entlang der Hunte zum Dümmer. Durch freiwillige Maßnahmen der Landwirte, wie ein breiterer Grünstreifen entlang der Felder oder das Ansäen von Zwischenfrucht könnte dem Problem nach Meinung von Experten der Phosphateintrag in den Dümmer um 30 Prozent reduziert werden. Weitere Überlegung wäre die ökonomische sinnvolle Nutzung mittels Flusskläranlagen (Diskussionsbeitrag des Herrn Rudolf Cordes), damit Gewässerschutz umwelttechnisch und gesellschaftlich zur langfristigen Lösung beiträgt.
V.i.S.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70
Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de
Kontakt:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Dr. Thomas Schulte
Malteserstrasse 170 / 172
12277 Berlin
+49 (0) 30 71520670
dr.schulte@dr-schulte.de
http://www.dr-schulte.de