Weichen für ambulante Palliativversorgung auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe gestellt

(BSOZD.com-NEWS) Berlin. Antrag auf Änderung des § 37b SGB V begrüßt – Anlässlich des Beschlusses des Gesundheitsausschusses des Bundesrates einen Änderungsantrag zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erklärt der Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Hubert Hüppe MdB:

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt den vom Gesundheitsausschuss des Bundesrates beschlossenen Antrag, der eine Änderung des § 37b SGB V, die sogenannte spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), vorsieht. Mit dem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Kinder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung haben. Somit soll es auch für schwerstkranke und sterbende Menschen mit Behinderungen möglich sein, in ihrer vertrauten Umgebung palliativmedizinisch- und pflegerisch versorgt zu werden.

Bislang haben alle Versicherten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Ebenso Anspruch auf diese Leistungen haben Menschen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI leben. Die Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung in Eingliederungshilfe- bzw. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist im Gesetz explizit nicht erwähnt. Das hat zur Folge, dass Krankenkassen die Kosten für diese Leistung nicht übernehmen.

Behinderte Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Kinder in entsprechenden Einrichtungen müssen ebenso wie Menschen in stationären Pflegeheimen einen Anspruch auf spezialisierte palliativmedizinische und pflegerische Leistungen haben.

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