Wichtig für Leistungsempfänger (Hartz IV) – Lottogewinne & Co. sind tabu

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Detmold hat mit dem Urteil vom 23.10.2009 – S 13 AS 3/09 (nicht rechtskräftig) auf die Klage eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers entschieden, dass Gewinne angerechnet werden müssen und Arbeitslosengeld-II-Leistungen entsprechend zu reduzieren sind. Der Kläger vertrat die Ansicht Lottogewinne dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Im Urteil verwies das Gericht darauf, dass Glückspielgewinne allgemein als Einkommen qualifiziert werden, wobei Einkommen nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich alles ist, was jemand nach Antragstellung (Sozialleistungen, wie z.B. Hartz IV) wertmäßig dazu erhält.

Den Vortrag des Klägers, er habe nur gewinnen können da er seit dem Jahr 2001 regelmäßig am Glückspiel teilnahm, folgte das Gericht nicht. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Leistungsempfänger letztendlich mehr investiert, als er dann als Gewinn herausbekommen hat. Das Gericht führt dazu aus: „Die Gewinnchance sei so niedrig gewesen, dass von einem Vermögenswert nicht gesprochen werden könne.“ Und weiter: „Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Leistungsempfänger bei der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit am Glückspiel nicht teilnehmen dürfen.“

Da insbesondere wie z. B. Sportwetten von Oddset nur mit Kundenkarte gespielt werden können, könnte diese Teilnahme auch im Nachhinein negative Auswirkungen haben, da gemäß diesem Urteil Gewinne aus Wetten, Lotto und Losgewinne, etc. bei der Behörde gemeldet werden müssen.

In Zeiten von Kundenkarte und sonstigen Datenaustausch unter den Behörden, sollte sich jeder Leistungsempfänger die Teilnahme am staatlichen Glücksspiel gut überlegen. Auch einen künftigen Datenabgleich zwischen staatlichen Lotteriegesellschaften und staatlichen Behörden, halten wir von www.oddscompany.com nicht für unwahrscheinlich. Sobald ein Gewinn eintrifft ist dieser mit seinen Sozialleistungen zu verrechnen, oder der Leistungsempfänger setzt sich unter Umständen einer Strafverfolgung aus.