Winterglätte

Berlin (pressrelations) –

Winterglätte

VCD: Fußgänger und Radfahrer benachteiligt / Verstöße gegen Räum- und Streupflicht stärker ahnden

Berlin, 05.02.10: Wie jedes Jahr leidet der Umweltverbund am stärksten unter Schnee und Glätte auf und an seinen Wegen: Fahrradwege werden nicht geräumt, Fußwege eignen sich seit Wochen meist nur noch für gefährliche Schlitterpartien, an den Haltstellen der öffentlichen Verkehrsmittel muss man immer wieder durch hohen Schnee stapfen. Während die Kommunen auf die Räumung großer Straßen Wert legen, werden andere Verkehrsteilnehmer unnötigen Gefahren ausgesetzt, kritisiert der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD).

Doris Neuschäfer vom VCD-Bundesvorstand: *Derzeit kann man bundesweit beobachten, dass sich Beschwerden von Passanten über nicht geräumte, eisglatte Gehwege häufen. Besonders Menschen mit Gehbehinderung sind darauf angewiesen, dass die Wege möglichst gefahrlos benutzt werden können, um sich wie gewohnt am gesellschaftlichen Leben beteiligen zu können. Ist der Bürgersteig rutschig oder erschwert tiefer Schnee das Vorwärtskommen, wird jedoch selbst der Gang zum Einkaufen häufig unmöglich.“ Das Räumen von Fahrradwegen ist in vielen Städten nicht gut geregelt und oft sogar die Ausnahme. Sie sind daher durch Schnee und Eis meist unpassierbar. Zudem würden sie von Räumdiensten gern als Ablagefläche für den Schnee genutzt. *Für Radler gilt: Sind als benutzungspflichtig gekennzeichnete Radwege oder Radfahrstreifen nicht von Schnee oder Eis befreit und unbenutzbar, dürfen Radler auf der allgemeinen Fahrbahn fahren.“

Bei der Räum- und Streupflicht handelt es sich um eine kommunale Verkehrssicherungspflicht. Grund-stückseigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Den genauen Umfang regeln die Straßenreinigungssatzung der Kommune bzw. die jeweiligen Straßengesetze. In der Regel müssen die Wege werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr und bis mindestens 20 Uhr geräumt und gestreut sein. Für Gewerbetreibende mit vermehrtem Publikumsverkehr – wie Gaststättenbetreiber – gilt diese Pflicht über 20 Uhr hinaus. Der Gehweg vor dem Haus muss auf einer Breite von mindestens ein bis 1,20 Meter freigeräumt und zusätzlich gestreut werden. Streumittel sind gewöhnlich Sand und Granulat. In vielen Kommunen ist die Verwendung von Streusalz nur unter Bedingungen (besondere Rutschgefahr oder an Steigungen) erlaubt. Vermieter können diese Winterdienste im Mietvertrag auf die Mieter übertragen, bleiben aber zur Kontrolle der tatsächlichen Räumung verpflichtet. Ein vom Grundstückseigentümer angebrachtes Schild mit dem Text »Betreten auf eigene Gefahr«, setzt die Räumpflicht nicht außer Kraft. Der Weg zum Haus muss auch bei extremen Eisverhältnissen begehbar sein. Besteht trotz Streuen Rutschgefahr, muss nachgestreut werden. Bei starkem Schneefall muss mehrmals geräumt werden, in der Regel aber erst, nachdem es aufgehört hat zu schneien.

Heiko Balsmeyer, VCD-Verkehrsreferent: *Leider wird häufig übersehen, dass Eisflächen auf Wegen gebrochen und entfernt werden müssen. Es ist auch nicht bekannt, dass – wie in Köln und Berlin – oft Anlieger die Pflicht haben, Bushaltestellen zu räumen. Die schuldhafte Nichterfüllung des Winterdienstes kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Wir fordern Polizei und Ordnungsämter auf, Kontrollen öffentlich anzukündigen und entsprechende Bußgelder zu verhängen. Es ist nicht hinnehmbar, wenn umweltfreundliche Mobilität im Winter immer mehr erschwert wird.“ Passanten, die sich über glatte Gehsteige ärgern, rät der VCD, die gefährlichen Stellen den Ordnungsämtern zu melden. Auch Radfahrer sollten auf schlecht geräumte Wege und Gefahrenstellen hinweisen. Stürzt ein Passant auf einem glatten, nicht oder nur unzureichend gestreuten Gehweg, haftet der Räum- und Streupflichtige – in der Regel der Grundstückseigentümer.

Bei Rückfragen:
Anna Fehmel, VCD-Pressesprecherin * Fon 030/280351-12 * Fax -10 * presse@vcd.org* www.vcd.org

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