Pauschale Kündigungsmöglichkeiten nach 15 Jahren unzulässig
Ludwigsburg, 07.09.2017. „Nachdem die Verbraucherzentralen mit ihren Klagen gegen die Kündigung sogenannter hochverzinster Altverträge von Bausparversicherungen zunächst gescheitert sind, ist es der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun gelungen, verbraucherfeindliche Kündigungsklauseln in Bausparverträgen für unzulässig erklären zu lassen“, erklärt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren. Diese hatte erfolgreich gegen Kündigungsklauseln in Bausparverträgen der Bausparkasse Badenia geklagt (Urteil v. 01.09.2017, AZ: 10 O 509/16). „Ein Prozess, den auch andere Bausparkassen verfolgt haben“, so der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren.
Benachteiligung von Sparern
Die in Karlsruhe ansässige Bausparkasse verwendet seit 2015 Kündigungsklauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sie Bausparverträge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen schon nach 15 Jahre kündigen kann. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn der Kunde die Zuteilungsvoraussetzungen nach 15 Jahren noch nicht erreicht hat oder die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht in Anspruch genommen wurde. „Das Landgericht Karlsruhe sah in dieser Formulierung eine Benachteiligung der Kunden, da diese nach Mitteilung der Bausparkasse die Kündigung nicht mehr verhindern können“, so Jens Meier, der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren. Damit würden Sparer willkürlich der Entscheidungsgewalt von Bausparkassen ausgesetzt.
Kein Einzelfall
Unter anderem, da der Verband der Privaten Bausparkassen derartige Kündigungsklauseln in seine „Muster-AGB’s“ aufgenommen hat, dürften von der Entscheidung weitere Bausparkassen betroffen sein. Beispielsweise verwendet die Landesbausparkasse Südwest ähnliche Formulierungen. Seitens des Verbandes beteuert man, man habe diese mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmt. „Dies muss aber nicht damit gleichzusetzen sein, dass derartige Formulierungen verbraucherfreundlich sind“, meint der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren, Jens Meier. So sind auch bereits weitere Klagen von Verbraucherschutzverbänden anhängig. Der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren rät Kunden von Bausparverträgen, die nach 2015 abgeschlossen hätten, ihren Vertrag im Hinblick auf das Urteil zu überprüfen. Dies könne kostenfrei gerne auch in einem der deutschlandweiten WKZ-Beratungszentren erfolgen. Finde sich eine derartige Formulierung, rät Meier dazu, die Bausparkasse mit Verweis auf das Urteil über deren Nichtakzeptanz zu informieren. Dies erhöhe die späteren Chancen vor Gericht, sollte die Bausparkasse hier einseitig tätig werden, ist sich der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren sicher.
Weitere Informationen unter: www.wohnkompetenzzentren.de
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