BGH, Urteil v. 2.9.15, 1 StR 239/15
Das Umsatzsteuerkarussell trat als Schleuser von Waren aus dem EU-Ausland an inländische sogenannte missing trader auf. Letztere führten die Umsatzsteuer für diese Waren nicht ab, was es ihnen ermöglichte besagte Waren zu günstigeren als den marktüblichen Preisen zu verkaufen. Diese Vorgehensweise blieb lange unbemerkt, da die Waren in der Bundesrepublik mithilfe sogenannter buffer weiterverschoben wurden. Anschließend fand eine Weiterleitung ins europäische Ausland statt.
Der BGH befasste sich nun abermals mit dem Vorsteuerabzug – dieses Mal in Bezug auf das Umsatzsteuerkarussell. Dabei bestätigte das Gericht die bisherige Rechtsprechung. Für die Durchführung eines Vorsteuerabzugs müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Maßgeblich dafür sei der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Hingegen sei die Abgabe der Steueranmeldung zeitlich nicht von Belang.
Damit ging der BGH auf ein Urteil des EuGH vom 6.7.06, Az. C-439/04, ein. Darin hatte der EuGH klargestellt, dass einem Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung beging, die Durchführung eines Vorsteuerabzugs nicht zu gewähren sei. Selbiges solle für das grob fahrlässige Verkennen eines Erwerbes von Waren, die einen Umsatz im Zusammenhang mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung betreffen.
Allerdings führe eine spätere Kenntniserlangung eines Unternehmers hinsichtlich einer Steuerhinterziehung nicht immer zum Entfallen des Vorsteuerabzugs. Wenn die Berechtigung zu einem solchen einmal gegeben sei, bleibe sie auch bei in der Folge entstehender Kenntnis bestehen. Zu diesem Ergebnis kam der BGH in einem vorhergehenden Urteil vom 19.11.14, Az. StR 219/15.